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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: V B 123/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnte in den Streitjahren 1992 und 1993 in E. Er vermietete der ca. zwei bis drei km von seiner Wohnung entfernt ansässigen GmbH, bei der er --neben anderen Personen-- als Geschäftsführer angestellt war, drei LKW. Außerdem war er freiberuflich in P tätig. Zum Wochenbeginn fuhr er mit seinem PKW von seiner Wohnung zur GmbH und von dort nach P. Am Freitag fuhr er auf diesem Weg zurück zu seiner Wohnung. Er setzte sämtliche Fahrtkosten mit seinem PKW als Betriebsausgaben ab.
Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 und erhöhte die Steuern um die Steuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen nicht als Betriebsausgaben abziehbarer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, dass die Aufwendungen für die bezeichneten Fahrten nur begrenzt als Betriebsausgaben abziehbar seien, weil der Kläger keine Fahrten zwischen mehreren Betrieben zurückgelegt habe. Er habe den Weg von seiner Wohnung zum Betrieb der GmbH als Arbeitnehmer zurückgelegt. Von dort sei er als Unternehmer zur Betriebsstätte nach P gefahren. Ebenso wie in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1988 IV R 135/85 (BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766) sei dies eine Fahrt zu einer Betriebsstätte und keine Fahrt zwischen mehreren Betriebsstätten gewesen. Die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für diese Fahrten seien Eigenverbrauch, durch den der Abzug der dafür vollständig beanspruchten Vorsteuerbeträge begrenzt werde.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84 (BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296). Danach seien bei einem Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten vollständig abziehbar. Die Begründung des Urteils gehe von falschen Annahmen aus und widerspreche der Entscheidung des BFH in BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766.
Der Kläger begehrt sinngemäß die Zulassung der Revision.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in den bezeichneten Urteilen des BFH zuzulassen.
Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen. Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil, der mit abstrakten Rechtssätzen aus den erwähnten Entscheidungen des BFH unvereinbar wäre. Eine Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze, aus denen die Abweichung erkennbar wird, ist aber zur Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Der Kläger behauptet eine Abweichung nur. Sein Vorbringen ergibt letztlich, dass er der Meinung ist, das FG habe falsch entschieden, weil die Fahrten zu und zwischen zwei Betriebsstätten stattgefunden hätten. Nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der Kläger die Fahrt zwischen seiner Wohnung und der GmbH aber als Arbeitnehmer durchgeführt. Er hat auch nicht dargelegt und nicht darlegen können, dass der BFH in den erwähnten Entscheidungen diese Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als im Rahmen des Unternehmens zurückgelegt und die Aufwendungen dafür insgesamt als abziehbare Betriebsausgaben ansieht. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, das BFH-Urteil in BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 besage das Gegenteil dessen, was das FG entschieden habe.
2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Ende der Entscheidung
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