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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: V B 123/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) baute in den Jahren 1993 und 1994 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Einfamilienhaus. In den Kellerräumen wurden Büroräume errichtet. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Mai 1997 vermieteten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann die Kellerräume ab dem 1. Mai 1997 an eine GbR, deren Gesellschafter die Klägerin und ein Dritter waren.

Mit Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 1994 und 1995 wurden Vorsteuerbeträge geltend gemacht, die im Zusammenhang mit der Errichtung der vermieteten Kellerräume standen. In der Umsatzsteuererklärung für 1994 ist in Zeile 9 (Unternehmen/Firma) angegeben "Dr. Ing. X"; in der Umsatzsteuererklärung für 1995 heißt es insoweit "Dr. Anna X". Beide Erklärungen sind (nur) von der Klägerin unterschrieben.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin sei nicht berechtigt, die in diesen Verfahren streitigen, auf die Herstellungskosten des ihr und ihrem damaligen Ehemann gehörenden Gebäudes lastenden Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge für ihr Unternehmen abzuziehen. Denn sie sei nicht Vermieterin und damit Unternehmerin hinsichtlich der konkreten, in diesen Verfahren streitigen Vermietungsleistungen gewesen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil --soweit es die Umsatzsteuer 1994 betrifft-- Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe Zeile 9 der Umsatzsteuererklärung für 1994 nicht richtig ausgelegt, insoweit sei rechtliches Gehör "nur begrenzt gewährt" und der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden, ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.

Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung können die Zulassung der Revision nicht begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung telefonisch und schriftlich vom Berichterstatter auf die Bedenken gegen den Erfolg der Klage und auf den späteren Klage-Abweisungsgrund hingewiesen worden ist und sie zudem in der mündlichen Verhandlung die --ausweislich des Protokolls auch genutzte-- Möglichkeit hatte, insoweit Stellung zu nehmen. Mit ihrer Rüge nicht vollständiger Ermittlung des Sachverhalts greift die Klägerin im Kern (lediglich) die Würdigung des FG an; ihr Vorbringen lässt im Übrigen nicht erkennen, warum die Vorentscheidung auf diesem (angeblichen) Mangel beruht (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3. Soweit die Klägerin ferner rügt, es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass ein Gemeinschafter einer Gesellschaft, der ein berechtigtes Interesse an einer Sache habe, weil diese Sache von existentieller Bedeutung für ihn sei, diese Sache auch allein im Rahmen des Unternehmens vertreten könne, rügt die Klägerin wiederum (lediglich) unrichtige Rechtsanwendung des FG, ohne einen Revisionszulassungsgrund darzulegen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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