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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: V B 123/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt als Einzelunternehmerin die Firma M (M). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1995) gegen die Klägerin fest, ohne von ihr geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM zum Abzug zuzulassen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin sei zwar im Jahr 1995 Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gewesen. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug stehe ihr aber nicht zu, da es sich bei den zugrunde liegenden Lieferungen um bloße Scheingeschäfte gehandelt habe, wie sich aus zahlreichen, näher dargelegten Umständen ergebe. Die angeblichen Lieferungen seien ausschließlich durch die D-GmbH (D) erfolgt. Gesellschafter der D seien die Schwiegermutter und die Tochter der Klägerin gewesen, alleiniger Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin.
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Verfahrensmängel.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Verfahrensmängel den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat, liegen sie nicht vor.
1. Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass das FG ihre frühere Angestellte X nicht als Zeugin vernommen hat. Einen Verfahrensmangel legt sie dabei nicht hinreichend schlüssig dar. Sie führt nicht aus, aus welchen Gründen das FG zu der Zeugenvernehmung verpflichtet gewesen sein soll, obwohl sie selbst die Vernehmung ihrer früheren Angestellten durch die Schriftsätze vom 22. November 2004 und 3. Dezember 2004 mit großem Nachdruck abgelehnt und auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem FG keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, m.w.N.). Den Ausführungen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die tatsächlichen Angaben, die ihre frühere Angestellte als Zeugin hätte machen sollen, zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können. Das FG ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass tatsächlich eine Reihe von Wirtschaftsgütern am Sitz der M in Y aufgestellt worden waren, dass diese aber nicht in die Verfügungsmacht der Klägerin übergegangen, sondern von ihrem Ehemann genutzt worden seien (S. 9 und 16 des Urteils). Eine Bestätigung des Vorhandenseins eines Kopiergeräts und von Messgeräten in Y durch die frühere Angestellte der Klägerin hätte somit an den tragenden Gründen der Vorentscheidung nichts geändert.
2. Aus dem Vorbringen der Klägerin, das FG habe den bei den Akten befindlichen, als Anlage 2 zur Beschwerdebegründung vorgelegten Sachbericht vom 21. September 1998 nicht berücksichtigt, ergibt sich kein Verfahrensfehler. Dieser Sachbericht befasst sich mit der Verwendung eines gewährten Zuschusses und wurde für die Gesellschaft Z e.V., also eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, als Projektträger erstellt. Der begehrte Vorsteuerabzug war nicht Gegenstand der Prüfung.
Soweit die Klägerin dem Sachbericht entnimmt, dass es sich bei der M nicht um ein Scheinunternehmen handele, kommt dem im Übrigen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Bereits das FG ist nämlich in seinem Urteil entsprechend der in der ersten mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erzielten Übereinkunft davon ausgegangen, dass es sich bei der M um ein Unternehmen handele, und hat lediglich die dem beantragten Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferungen als bloße Scheingeschäfte angesehen. Dass die Frage des Vorliegens von Scheingeschäften in dem Sachbericht erörtert und anders beurteilt worden sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
3. Die Klägerin behauptet, das FG habe die Akten des ... FG zum Verfahren ... und insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom ... in der Sache der D gegen das FA ... nicht beigezogen oder zumindest nicht verwertet.
Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Das FG hat die Akten zu dem genannten Verfahren beigezogen und dies im Tatbestand der Vorentscheidung auf S. 8 vermerkt. Es war durch keine Vorschrift gezwungen, der Sachverhaltswürdigung durch das ... FG zu folgen. Es hatte vielmehr die Entscheidung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Mit Einwendungen gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, da die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen sind (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157, m.w.N.).
Das ... FG hat im Übrigen zwar die Unternehmereigenschaft der D und der M bejaht, aber den von der D geltend gemachten Abzug der in einer Rechnung der M vom 16. Oktober 1995 ausgewiesenen Umsatzsteuer von ... DM als Vorsteuerbetrag mit der Begründung abgelehnt, die D habe den Erhalt der in der Rechnung bezeichneten Leistung nicht nachgewiesen. Die Unternehmereigenschaft der M wurde auch in der Vorentscheidung bejaht.
4. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel ferner darin, dass das FG die Einstellung des gegen sie und ihren Ehemann gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt und die Strafakten nicht beigezogen habe.
Ein Verfahrensmangel liegt auch insoweit nicht vor. Das FG hat die Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung ab 3/1995 und Subventionsbetrugs 1995 zur Kenntnis genommen, aber als unverständlich bezeichnet. Dies sei jedoch für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich; denn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die Einstellung des Strafverfahrens bedeute nicht, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Würdigung, die nicht mit der Verfahrensrüge angefochten werden kann und nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 969, und in BFH/NV 2007, 1157).
Die Klägerin macht zudem selbst nicht geltend, dass im Strafverfahren die Indizien, die nach Ansicht des FG für das Vorliegen von Scheingeschäften sprechen, widerlegt worden seien.
Ende der Entscheidung
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