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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.1998
Aktenzeichen: V B 123/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 364b Abs. 1
AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bis zum Jahre 1997 ihre Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 noch nicht abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen.

Gegen die Steuerbescheide erhob die Klägerin Klage. Da eine Klagebegründung fehlte, forderte der Berichterstatter die Klägerin auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und setzte ihr hierfür gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 15. Februar 1997. Die Abschrift der Verfügung war der Klägerin am 22. Januar 1997 zugestellt worden; sie war von der Verwaltungsangestellten K beglaubigt worden, enthielt aber nicht den ausdrücklichen Hinweis, daß diese als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig geworden war.

Am 24. Januar 1997 übersandten die Prozeßvertreter der Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 1992 mit dem Zusatz: "Auf die Umsatzsteuer 1993 kommen wir mit einem gesonderten Schreiben zurück". Da die Steuererklärung für 1993 bis zum Ablauf der gesetzten Frist beim Finanzgericht (FG) nicht einging, wies dieses die Klage wegen Umsatzsteuer 1993 als unzulässig ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Obwohl die Klägerin ihre Beschwerde ausdrücklich nur auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO stützt, kommt auch eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht, da die Klägerin Verletzung von Vorschriften des Gerichtsverfahrens rügt. Es ist jedoch keiner der Zulassungsgründe gegeben.

2. Die Rüge, das FG habe zu Unrecht die Sachentscheidungsvoraussetzung der Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) verneint, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, daß sie vor dem FG den Gegenstand ihres Klagebegehrens ausreichend bezeichnet hat. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann zwar auch durch Bezugnahme auf eine Steuererklärung bezeichnet werden, nicht aber durch die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908; BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Somit scheidet ein Verfahrensfehler des FG aus. Auch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, warum die Frage, ob die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens ausreichend bezeichnet hatte, für die Allgemeinheit von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein soll.

3. Die Klägerin hat die Entscheidung des BFH, von der die Vorentscheidung abweichen soll, nicht bezeichnet. Für die Bezeichnung der Abweichung genügt es nicht, die Entscheidung, von der das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Der Beschwerdeführer muß darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Derartige divergierende Rechtssätze sind nicht ersichtlich, da es in der Vorentscheidung um die Frage geht, ob die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens bis zum Ablauf der ihr nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet hatte, während es in dem Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895 um die Frage ging, ob der damalige Kläger den Streitgegenstand bis zur mündlichen Verhandlung bezeichnet hatte.

4. Der Senat kann der Beschwerdeschrift auch insoweit keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung entnehmen, als die Klägerin meint, die ihr gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895 besagt zur Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nichts; das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 13. August 1997 2 K 848/97 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1284) besagt unmittelbar nur etwas zur Frist nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Selbst wenn ernsthaft in Betracht käme, daß die Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO regelmäßig einen Monat betragen sollte, ergibt sich daraus noch nicht, daß dies auch für den Streitfall gelten müßte. Wenn die Klägerin meint, bei Schätzungsfällen entspreche es dem "normalen" Lauf der Dinge, daß die Steuererklärung bei Vorliegen der Einspruchsentscheidung nicht vorliege, so übersieht sie, daß Umsatzsteuer-Jahreserklärungen spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) und daß eine um mehr als drei Jahre verspätete Abgabe der Steuererklärung auch dann nicht "normal" ist, wenn sie mehr oder weniger häufig vorkommen sollte.

5. Keinen Erfolg hat schließlich der Vortrag der Klägerin, die Abschrift der Verfügung des Berichterstatters sei fehlerhaft beglaubigt worden.

Nach der Rechtsprechung reicht es aus, daß richterliche Verfügungen der in Frage stehenden Art den Parteien in Abschrift zugestellt werden; die Abschrift muß lediglich mit dem Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen sein (BFH-Urteile vom 28. Februar 1989 VIII R 181/84, BFH/NV 1989, 716, und vom 11. November 1987 I R 15/84, BFH/NV 1989, 41). Eine Vorschrift, daß der Beglaubigungsvermerk ausdrücklich den Hinweis enthalten müsse, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch als solcher tätig geworden sei, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, daß ein derartiger Hinweis hilfreich wäre. In dem entsprechenden Vortrag der Klägerin kann aber weder die schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers noch die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gesehen werden.

Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, warum es nach Landesrecht unzulässig sein sollte, Angestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einzusetzen.

6. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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