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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: V B 124/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Senat versteht den Schriftsatz vom 16. Mai 2006, mit Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 21. Mai 2006, dahin, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) damit --neben weiteren Begehren-- auch Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Beschluss des Finanzgerichts --FG-- vom 20. April 2006 4 V 247/05) eingelegt hat.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 26. Juli 2005 I B 78/05, BFH/NV 2005, 2220).
2. Sollte der weitere Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. August 2006 nicht lediglich als ergänzende Begründung, sondern dahin zu verstehen sein, dass damit Beschwerde gegen die (weitere) Ablehnung der AdV durch Beschluss des FG vom 13. Juli 2006 (4 V 65/05) eingelegt werden sollte, wäre auch diese Beschwerde aus den zuvor genannten Gründen unzulässig.
Ende der Entscheidung
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