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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: V B 125/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR mit Umsätzen aus Grundstücksvermietung, erhielt aufgrund eines am 10. Dezember 1997 geschlossenen Eigentümer-Sanierungsvertrages von der Stadt A im Mai 1998 u.a. "für Abbruchkosten" 280 000 DM. Ihr oblag nach dem erwähnten Vertrag die Beseitigung baulicher Anlagen und die Freimachung ihres im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks.

Sie beantragte die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1998, in der "Abbruchkosten" zunächst erklärungsgemäß als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen beurteilt worden waren. Die Änderung sei gerechtfertigt, weil die Stadt A die Zahlung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2000 V R 10/00 (BFH/NV 2001, 400) als Zuschuss und nicht für eine Leistung aufgebracht habe.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hatte eine mündliche Verhandlung am 19. Mai 2003 durchgeführt, bei der die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden war. In dieser mündlichen Verhandlung hatte das FG (Einzelrichter) den Bürgermeister der Stadt A als Zeugen über den Vertrag zwischen der Stadt A und der Klägerin über die Eigentümer-Sanierung vernommen. Nach der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Streitsache wurde mit ihnen erörtert und sie erklärten auf Befragen, dass kein weiterer Vortrag aus ihrer Sicht erforderlich sei.

Am 21. Mai 2003 beantragte die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Stadt A § 3 des erwähnten Eigentümer-Sanierungsvertrages nachträglich zur Klarstellung geändert habe und sich aus der Klarstellung ergebe, dass die Klägerin einen Zuschuss erhalten habe.

Das FG wies die Klage ab, weil es nach der Zeugenvernehmung des Bürgermeisters der Stadt A überzeugt war, dass die Klägerin den Betrag von 280 000 DM für den Abriss der vorhandenen Gebäude erhalten habe und dass damit kein Restwert von Gebäuden entschädigt werden sollte.

Das FG lehnte es ab, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dazu führte es aus, die von der Klägerin hervorgehobene Textabweichung in § 3 des Eigentümer-Sanierungsvertrages sei ohne Belang, weil es nur auf die erbrachte Räumungsleistung ankomme. Für die Zahlung einer Gebäuderestwertentschädigung ergebe sich kein Anhaltspunkt, nachdem eine solche Zahlung sowohl von dem Zeugen als auch dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verneint worden sei.

Gegen die Vorentscheidung erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), um dem BFH die Möglichkeit zu geben, die Abbruchkosten ebenso wie Gebäuderestwertentschädigung in dem Urteil in BFH/NV 2001, 400 zu beurteilen, ist nicht gerechtfertigt. Die Umstände, unter denen der BFH die Gebäuderestwertentschädigung in dem Urteil in BFH/NV 2001, 400 nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers angesehen hat, hat das FG im Streitfall für die Zahlung der Abbruchkosten nicht festgestellt. Insofern fehlt die Darlegung der Klägerin, dass die von ihr als rechtserheblich angesehene Rechtsfrage im Streitfall klärbar ist.

b) Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Die Rüge der Klägerin, das FG habe Verfahrensrecht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es den Sachverhalt entgegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht von Amts wegen umfassend aufgeklärt habe, genügt schon nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.

Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat. Dazu ist auch erforderlich, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll) anzugeben, in denen die Beweismittel und Beweisthemen bezeichnet wurden, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.).

Ein Verfahrensfehler des FG liegt auch nicht vor.

Das FG ist aufgrund der Zeugenaussage und der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vertrages vom 10. Dezember 1997 zu der Überzeugung gelangt, für die Freimachung des Grundstücks S-Straße 50 im Sanierungsgebiet habe die Stadt A Abbruchkosten erstattet. Dies war mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich und rechtlich erörtert worden. Der Prozessbevollmächtigte hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2003 haben die Beteiligten (auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin) erklärt, dass ein weiterer Vortrag aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Das FG hat daher den nachträglich gestellten Antrag auf Wiedereröffnung in der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerfrei in dem angefochtenen Urteil abgelehnt; denn die Klägerin hatte bei den vorliegenden verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht für die in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalte durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; vom 5. Februar 2002 IX B 175/01, BFH/NV 2002, 793).

Das FG hat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerfrei nicht für geboten erachtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726), weil sich aus dem nachträglichen Vortrag der Klägerin nicht ergibt, weshalb die angebliche Abweichung des Vertragsinhalts in § 3 des Vertrages zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zwingt. Das wäre deshalb erforderlich gewesen, weil sich das FG mit dieser Textfassung in den Urteilsgründen (S. 6) auseinander gesetzt und sie für unerheblich gehalten hatte. Unter den gegebenen Umständen hätte die Klägerin auch darlegen müssen, weshalb sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900).

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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