Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: V B 126/98
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 14
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 23. Dezember 1990 aus dem Sicherungsgut einer Bank zwei Personalcomputer (PC). Er meldete zum 1. Oktober 1991 ein Gewerbe für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung an. Aus einer am 13. August 1993 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Gewinnermittlung für 1991 waren die Umsätze des Klägers und der Erwerb eines der erwähnten Geräte mit dem Anschaffungszeitpunkt 1. Oktober 1991 zu entnehmen. Nach einer abgekürzten Außenprüfung versagte das FA in dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 26. Mai 1994 den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von zwei PC, "mangels Vorliegens einer Rechnung mit MWSt-Abzug ...".

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1994 Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erhielt das FA eine vom Sicherungsgeber ausgestellte Rechnung mit dem Datum vom 23. Dezember 1990 über die Lieferung der oben erwähnten zwei PC. Auf Fragen des FA zu diesen Rechnungen in Schreiben vom Juni und November 1996 und auf eine Vorladung zur Erörterung im November 1997 legte der Kläger erst im Januar 1998 Unterlagen vor. Nunmehr wies das FA den Einspruch mangels einer Rechnung der Bank zurück.

Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger den Vorsteuerabzug wegen der Lieferung der beiden PC bei der Steuerfestsetzung 1991 begehrt hatte, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Vorsteuerabzugsanspruch sei mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden und könne nicht in der Steuerfestsetzung für 1991 berücksichtigt werden. Der Kläger könne die begehrte Steuerfestsetzung für 1991 auch nicht aufgrund von Treu und Glauben wegen unterlassener Beratung und Hilfeleistung durch das FA erreichen; denn dies seien Billigkeitsgründe, die in einem besonderen Verfahren für das Jahr 1990 geltend gemacht werden müßten.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger hält die Rechtsfrage für bedeutsam, "ob ein Anspruch eines Unternehmers auf Bewilligung des Vorsteuerabzugs für Lieferungen oder Leistungen, die dieser aus Unkenntnis der Rechtslage für den Besteuerungszeitraum beantragt, der unmittelbar auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmals vorlagen, nach Treu und Glauben dadurch entstehen kann, daß das Finanzamt durch sein Verhalten den Unternehmer über Jahre hinweg und so lange bis die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer des Besteuerungszeitraums, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmals vorlagen, abgelaufen ist, in dem Glauben bestärkt, es lägen außer der Einreichung einer den Anforderungen des § 14 UStG genügenden Rechnung alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor."

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO vorausgesetzt, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt sowie deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dartut (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Außerdem muß er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (BFH-Beschluß vom 23. Dezember 1997 V B 110/97, BFH/NV 1998, 979).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht; denn sie ist nur auf die Überprüfung der Entscheidung des FG im Streitfall ausgerichtet.

Ob der Kläger sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann, ist nur aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls zu beurteilen. Sie werden lediglich bei einer verbindlichen Zusage der Finanzbehörde in Erwägung gezogen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 1994 XI R 72/90, BFH/NV 1994, 591; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846). Die mit Treu und Glauben zusammenhängenden Rechtsfragen sind zudem nicht im Steuerfestsetzungs-, sondern im Billigkeitsverfahren zu entscheiden.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



Ende der Entscheidung

Zurück