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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.2003
Aktenzeichen: V B 127/03
Rechtsgebiete: GesO, KO, FGO


Vorschriften:

GesO § 19 Abs. 1 Nr. 3
KO § 166 analog
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 III 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer GmbH (Gemeinschuldnerin).

Am 9. August 2000 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters auf insgesamt 42 094,12 DM fest; darin waren 5 806,12 DM Umsatzsteuer enthalten. Am selben Tage fasste es noch folgenden Beschluss:

"Das Verfahren wird gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt, da eine die Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Für die Einziehung vom Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters bestehen."

Mit Rechnung vom 13. September 2000 stellte der Kläger der Gemeinschuldnerin die festgesetzte Vergütung unter gesondertem Ausweis von 5 806,12 DM Umsatzsteuer in Rechnung.

Er gab daraufhin für die Gemeinschuldnerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ab, in der er eine negative Umsatzsteuer von 5 806,12 DM erklärte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steuererklärung nicht zu, da der Kläger ab Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht mehr zur Abgabe von Steuererklärungen für die Gemeinschuldnerin befugt gewesen sei.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das Urteil wurde dem Prozessvertreter des Klägers am 27. Mai 2003 zugestellt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. In der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2003 heißt es:

"Bei seiner Entscheidungsfindung verkennt das Finanzgericht die Intension der Gesamtvollstreckungsordnung und die Zielsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 09.08.2000. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.06.2003 klargestellt, dass die Nachtragsverteilung gem. § 166 KO analog hinsichtlich des Erstattungsbetrags aus der Umsatzsteuer 2000 unter Beschränkung auf die noch offenen Masseansprüche angeordnet war. Damit verbunden war die Ermächtigung, alle diesbezüglich erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Eine weitergehende Begründung reiche ich nach.

Die Revision ist daher gem. § 116 III 3, 115 II Nr. 1 idF des 2. FGO-ÄndG zuzulassen."

Nachdem das FA der Beschwerde entgegengetreten war, ergänzte der Kläger seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 17. November 2003.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012). An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn die angesprochene Rechtsfrage sog. ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138, und vom 9. Januar 2001 VIII B 51/00, BFH/NV 2001, 801). Bei der in der Vorentscheidung und der Beschwerdeschrift angesprochenen Gesamtvollsteckungsordnung handelt es sich um ausgelaufenes Recht (vgl. Art. 2 Nr. 7 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung).

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich lediglich, dass der Kläger die Vorentscheidung für falsch und einen Fall des "§ 115 II Nr. 1" FGO für gegeben hält. Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthält die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2003 auch nicht ansatzweise. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 17. November 2003 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Praxis der Amtsgerichte in den neuen Bundesländern im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung herleitet, ist diese Darlegung verspätet (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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