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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: V B 129/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Die Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.
2. Die Finanzgerichtsordnung sieht bei der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
Ende der Entscheidung
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