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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: V B 129/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb seit dem 18. Juni 1999 ein Restaurant. Im Anschluss an die Feststellungen einer vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen durchgeführten Fahndungsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Umsatzsteuer- bzw. Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Dabei legte er, ausgehend von den allein für den Monat Juli 2000 vorgefundenen Belegen, einen monatlichen Umsatz von 40 000 DM zugrunde. Die vom Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze betrugen durchschnittlich monatlich 27 423 DM. Soweit die vom Kläger erklärten Umsätze in einzelnen Monaten 40 000 DM überstiegen, legte das FA die erklärten (höheren) Beträge, ansonsten 40 000 DM monatlich der Besteuerung zugrunde. Die Hinzuschätzungen differierten für die einzelnen Monate je nach dem Unterschiedsbetrag zwischen 40 000 DM und den vorangemeldeten Umsätzen.
Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) minderte im Tenor seines Urteils die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Bemessungsgrundlage um 10 v.H. Zur Begründung führte das FG unter anderem aus:
"Unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles hält es das Gericht für gerechtfertigt, die doch recht pauschale Annahme eines monatlichen Umsatzes im Streitzeitraum von 40 000 DM um 10 v.H. zu reduzieren. ... Das Gericht hält es nach alledem unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles für gerechtfertigt, die Hinzuschätzungen um 10 v.H. zu verringern."
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, das Urteil sei teilweise nicht mit Gründen versehen.
II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das FA macht einen derartigen Verfahrensmangel geltend. Das Urteil ist zum Teil nicht mit Gründen versehen. Der damit vorliegende Revisionsgrund des § 119 Nr. 6 FGO stellt einen im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bedeutsamen Verfahrensmangel dar.
Das Urteil des FG enthält für die tenorierte Herabsetzung der Bemessungsgrundlage zum Teil keine Begründung, weil die Bemessungsgrundlage nicht nur die vom FA hinzugeschätzten Umsätze, sondern auch die vom Kläger selbst erklärten bzw. vorangemeldeten Umsätze umfasst. Die vom FG angeführten jahreszeitlichen Umsatzschwankungen begründen keine Minderung der vom Kläger selbst erklärten Umsätze.
Allerdings führt weder eine bloß mangelhafte Begründung noch ein Verstoß gegen Denkgesetze zu einer fehlenden Begründung i.S. des § 119 FGO (vgl. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz. 357, 364; § 115 FGO Rz. 248, m.w.N.). Hinreichende Entscheidungsgründe liegen vielmehr schon dann vor, wenn sie den Gedankengang erkennen lassen, auf Grund dessen das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist, mag die Begründung inhaltlich auch angreifbar sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491). An derartigen Gründen fehlt es vorliegend. Aus dem Urteil des FG lässt sich nicht ersehen, ob die angeführte Begründung sich tatsächlich auch auf die erklärten Umsätze hat erstrecken sollen. Schon im folgenden Satz der Entscheidungsgründe begründet das FG nämlich die Herabsetzung der Hinzuschätzungen um 10 v.H. mit den Umständen des Streitfalles. Das ist widersprüchlich und lässt nicht erkennen, ob sich das FG des Unterschieds zwischen der Bemessungsgrundlage und den Hinzuschätzungen und damit der inhaltlichen Bedeutung des von ihm ausgeurteilten Tenors bewusst gewesen ist.
Ende der Entscheidung
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