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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: V B 13/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 127 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 ist in entsprechender Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832).
Eine Zurückverweisung mit Rücksicht auf den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 an das Finanzgericht war nicht erforderlich. Zwar ist § 127 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, wenn während des Beschwerdeverfahrens ein Änderungsbescheid erlassen und Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 18. Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899; in BFH/NV 2005, 1832). Die Vorentscheidung ist aber dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Bescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (z.B. BFH in BFH/NV 2005, 1832, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom 23. Mai 2005 wurde die bisher festgesetzte Umsatzsteuer für 2001 zugunsten der Klägerin herabgesetzt. Eine Zurückverweisung war daher nicht erforderlich.
2. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des dieselben Verfahrensbeteiligten betreffenden Beschlusses vom 31. März 2006 im Verfahren V B 11/04.
Ende der Entscheidung
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