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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: V B 13/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei A, B, C und Partner tätig. Streitig ist, ob er diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, der Kläger sei selbständig tätig gewesen und setzte gegen ihn im Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 21. September 2001 Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Es war nach Vernehmung zweier Zeugen zu der Auffassung gekommen, der Kläger sei seinerzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er beantragt, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von zwei BFH-Urteilen beantragt, hat er nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits gegenübergestellt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO hat der Kläger nicht dargelegt.

Dass der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2003 V B 75/02, BFH/NV 2003, 1590, unter II.2.a), hat der Kläger nicht vorgetragen. Er wendet sich vielmehr im Kern gegen die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das FG.

c) Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

Soweit der Kläger rügt, das FG habe eine nicht erwiesene Tatsache in rechtswidriger Weise zur Begründung der Entscheidung herangezogen, mag offen bleiben, ob hierin überhaupt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist. Denn nicht die vom Kläger beanstandete Passage auf S. 9 des FG-Urteils war für die Entscheidung maßgebend, sondern das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. FG-Urteil S. 10 ff.).

Soweit der Kläger als weiteren Verfahrensmangel rügt, das FG hätte die Rechtsanwaltskanzlei A, B, C und Partner gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beiladen müssen, hat er nicht dargelegt, dass --unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH-- die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung, dass die Entscheidung des FG ohne diesen (behaupteten) Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

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