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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: V B 13/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der X-GbR (GbR) und der X-GmbH. Mit Beschluss vom 2. Januar 2007 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da wegen Umsatzsteuer der GbR nicht er, sondern nur die GbR klage- bzw. antragsbefugt sei.

Der Antragsteller beantragte daraufhin erneut die AdV. Zur Begründung trug er vor, für ihn bestehe "Fortführungsbefugnis mit Geschäftsführerbefugnis", weil die GbR im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des einzigen Mitgesellschafters aufgelöst gewesen sei.

Das FG lehnte den Antrag auf AdV mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ließ das FG nicht zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Änderung des Beschlusses vom 2. Januar 2007 komme nicht in Betracht, weil sich die Umstände gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nicht geändert hätten.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der AdV.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Ist das --wie hier-- nicht der Fall, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV unstatthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601).

2. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Seit Inkrafttreten des durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) eingefügten § 133a FGO zum 1. Januar 2005 ist auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416). Seine anderslautende Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH) (BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468) aufgegeben.

3. Dem Antrag, das vorliegende Verfahren mit den bei anderen Senaten anhängigen Beschwerden wegen AdV von Einkommensteuer, einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuermessbescheid und Feststellungsbescheide (jeweils 2000 bis 2002) zu verbinden, war nicht zu entsprechen. Eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten des BFH anhängiger Streitsachen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine Regelung über eine "senatsübergreifende" Verbindung mehrerer Verfahren vorsieht (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 97/06, BFH/NV 2007, 961). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH ist für die Entscheidung über den Streitfall ausschließlich der angerufene Senat zuständig.

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