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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: V B 13/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird --wie hier-- die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so muß der Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. darlegen, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 305).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Beschwerde geltend, ihm sei in der mündlichen Verhandlung "quasi das Wort entzogen" worden, obwohl er noch weitere Ausführungen habe machen wollen und können, um die Höhe des nach seiner Auffassung höchstens mit ... DM anzusetzenden Eigenverbrauchs darzulegen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift zwar im einzelnen die Tatsachen aufgeführt, die er noch hätte vortragen wollen. Diese Tatsachen hatte er aber im wesentlichen bereits in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 1997 vorgetragen. Das FG hat diese Umstände in seinem Urteil --zum Teil ausdrücklich-- berücksichtigt und den Privatanteil der PKW-Nutzung des Klägers auf 20 % geschätzt. Daraus folgt, daß die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorlag.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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