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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: V B 130/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Frage, ob die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993) unterliegt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

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