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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: V B 130/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage auf Erlaß von Umsatzsteuer in Höhe von ... DM nebst Säumniszuschlägen.
Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Antragsteller bereits früher einmal den Erlaß der Steuern begehrt und auch im damaligen Verfahren PKH beantragt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562), die Klage aber dann zurückgenommen.
Der vorliegende Erlaßantrag, um den es nunmehr geht, wurde im Jahre 1994 gestellt. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte auch diesen Antrag ab (Ablehnungsbescheid vom 10. November 1997; Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1998).
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte PKH.
Das Finanzgericht hat den Antrag auf PKH abgelehnt (Beschluß vom 9. Juni 1999), da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Antragsteller meint, er sei erlaßwürdig und erlaßbedürftig; sein Erlaßantrag habe durchaus Aussicht auf Erfolg.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird --wie im Streitfall-- ein Billigkeitserlaß begehrt, muß die Darstellung des Streitgegenstands eine Nachprüfung der Ablehnung des Billigkeitserlasses möglich machen; bei der gebotenen Abwägung der für und gegen einen Erfolg der Rechtsverfolgung sprechenden Gründe darf allerdings noch keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1993 IV B 21/93, BFH/NV 1994, 606).
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sein Vortrag im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür liefert, daß das FA mit der Ablehnung der beantragten Billigkeitsmaßnahme die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 102 FGO).
Das FA hat die Ablehnung des Erlaßantrags in der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1998 unter anderem darauf gestützt, daß ein Erlaß nur den Gläubigern des Antragstellers und nicht ihm selbst zugute kommen würde.
Dieser Gesichtspunkt ist erheblich. Ein Erlaß aus Billigkeitsgründen setzt nämlich --neben der Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit des Antragstellers-- voraus, daß der Erlaß der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483, und Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
Hierauf ist der Antragsteller nicht weiter eingegangen. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ende der Entscheidung
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