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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: V B 131/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit der vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesenen Klage begehrte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Der Kläger hatte im September 1989 mit dem Steuerberater X zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eine GbR gegründet. Nach dem Auftreten von Meinungsverschiedenheiten kündigte der Kläger X im Dezember 1990 fristlos und führte die Beratungspraxis allein fort. Im Zuge von Zivilrechtsstreitigkeiten vereinbarten der Kläger und X am 12. September 1993 den Erwerb des hälftigen Sozietätsanteils des X durch den Kläger gegen eine pauschale Abfindung in Höhe von 210 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. In seiner Umsatzsteuererklärung 1994 machte der Kläger die in der von F ausgestellten Rechnung vom 17. Juli 1994 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 31 500 DM als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst.

In einer berichtigten Rechnung vom 23. März 1998 stellte X dem Kläger die vereinbarte Abfindung nunmehr ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Das für die Besteuerung des X zuständige FA A setzte hierüber das beklagte FA in Kenntnis. Das FA änderte daraufhin den Umsatzsteuerbescheid 1994 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und ließ den Vorsteuerabzug in Höhe von 31 500 DM nicht mehr zum Abzug zu.

Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FA A habe ihn im Besteuerungsverfahren des X nicht hinzugezogen. Außerdem habe das FA A seine Zustimmung zur Rechnungsberichtigung nicht geben dürfen.

Ihm, dem Kläger, sei rechtliches Gehör versagt worden, weil sein Antrag auf Akteneinsicht letztmalig mit Schreiben vom 23. Februar 1999 abgelehnt worden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG setzt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Hieran fehlt es. Der Kläger legt weder dar, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

Soweit der Kläger Verfahrensmängel rügt, macht er Mängel im Besteuerungsverfahren beim FA A geltend. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist aber ein Fehler, der dem FG bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen ist, sofern dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst sein kann (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1991 II B 56/91, BFHE 165, 185, BStBl II 1991, 930). Derartige Fehler des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger nicht dargelegt.

Das gilt auch für die Rüge, sein Antrag auf Akteneinsicht sei "letztmals mit Schreiben vom 23.02.99 abgelehnt" worden. Da die Klage erst am 18. Mai 2000 beim FG eingegangen ist, kann sich auch diese Rüge nur auf Mängel des Verwaltungsverfahrens beziehen, die nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden können.

Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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