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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: V B 131/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56; vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60; vom 14. Dezember 2001 VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655, 656). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350).
Der Kläger hat lediglich behauptet, aber nicht dargelegt, dass die von ihm mit seinen freien Mitarbeitern gewählte Vertragsgestaltung, in der eine Nutzungsgestattung hinsichtlich der Praxisräume und Einrichtungen sowie der Übernahme des Abrechnungsverkehrs mit einer anteiligen Honorareinbehaltung verknüpft ist, eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft. Im Übrigen hat der Kläger eine bestimmte Rechtsfrage, die geklärt werden soll, nicht bezeichnet.
2. Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, versteht der Senat das als Zulassungsrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO. Deren Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger keine Divergenzentscheidung bezeichnet, von der das Urteil des FG seiner Ansicht nach abweicht.
3. Die Rüge des Klägers, das FG habe ein von ihm eingereichtes Privatgutachten nicht berücksichtigt, versteht der Senat als Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht vor. Zum einen hat der Kläger das seiner Beschwerdeschrift beigefügte Gutachten ausweislich der Akten dem FG nicht vorgelegt, sondern dessen Inhalt im Rahmen der Klagebegründung als eigenen Vortrag wiedergegeben. Zum anderen hat das FG diesen Vortrag berücksichtigt.
4. Im Übrigen rügt der Kläger, dass dem FG bei der Anwendung des materiellen Rechts und der Auslegung des Vertrages zwischen ihm, dem Kläger, und den freien Mitarbeitern Fehler unterlaufen seien. Das rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision nicht (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 X B 86/99, BFH/NV 2000, 681; vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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