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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: V B 131/99
Rechtsgebiete: UStDV 1980/1991, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStDV 1980/1991 § 38
UStDV 1980/1991 § 36 Abs. 1
UStDV 1980/1991 § 36 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ im Rahmen eines Zeitarbeitunternehmens anderen Unternehmen Arbeitskräfte, die sie angestellt hatte. Diese hatten im Zusammenhang mit ihren auswärtigen Einsätzen Fahrtaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen, die ihnen die Klägerin ersetzte; der Verpflegungsmehraufwand wurde pauschal mit täglich 5 DM (im Jahre 1989) und 8 DM (in den Jahren 1990 und 1991) abgegolten; die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel wurden in Höhe der nachgewiesenen Beträge und der Aufwand für die Fahrten mit dem eigenen PKW mit den lohnsteuerlichen Kilometerpauschalen ersetzt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung machte die Klägerin für diese Aufwendungen einen Vorsteuerabzug von 11,4 % geltend, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin aber nicht berücksichtigte. Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, es lägen keine Dienstreisen i.S. des § 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980/1991) vor, sondern nur eine Einsatzwechseltätigkeit (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 861). Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde; sie meint, von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob eine Unterscheidung zwischen Reisen zu ständig wechselnden Einsatzstellen und "sogenannten Dienstreisen" rechtlich zulässig sei und ob die Fahrten von Zeitarbeitnehmern zu ihren Einsatzorten Dienstreisen oder Reisen im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeit seien.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Reisen zu ständig wechselnden Einsatzstellen und "sogenannten Dienstreisen" rechtlich zulässig ist, ist nach dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klar zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig.

Nach der Vorentscheidung stützt die Klägerin den Klageantrag auf § 36 UStDV 1980/1991. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise (§ 38 UStDV 1980/1991) im Erhebungsgebiet die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen und die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs erstattet, die dort genannten Vorsteuerbeträge abziehen (§ 36 Abs. 1 und 2 UStDV 1980/1991). Nach § 38 UStDV 1980/1991 ist der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen setzt die Dienstreise im Gegensatz zur Einsatzwechseltätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers voraus; hieran ändert auch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 V B 151/96, BFH/NV 1998, 231, m.w.N.). Demnach hat der Arbeitgeber bei Einsatzwechseltätigkeit seiner Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug nach § 36 UStDV 1980/1991 (vgl. zur heutigen Rechtslage auch § 15 Abs. 1a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999).

2. Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob die Fahrten von Zeitarbeitnehmern zu ihren Einsatzorten Dienstreisen oder Reisen im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeit sind. Wie das FG zutreffend bemerkt und im Einzelnen ausgeführt hat, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Dienstreise oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt. Deshalb ist nicht von allgemeinem Interesse, wie die Reisen der Arbeitnehmer der Klägerin zu qualifizieren waren. Eine allgemeine Aussage für alle Zeitarbeitnehmer ist nicht möglich.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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