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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: V B 132/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 3 | |
FGO § 72 | |
FGO § 72 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 stellte das Finanzgericht (FG) nach Rücknahme der Klage wegen Umsatzsteuer 1995 das Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte Akteneinsicht. Trotz Hinweises der Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die entsprechende Rechtsmittelbelehrung des FG im angefochtenen Beschluss erklärte die Klägerin, sie halte an der Beschwerde fest. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 machte die Klägerin geltend, ihr Bevollmächtigter im Klageverfahren habe die Klage nicht zurückgenommen. Er habe in der seinerzeitigen Verhandlung erklärt, dass in jedem Fall das Rechtsmittel der Revision gegen ein Urteil des FG gegeben sein müsse. Hilfsweise werde der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO gestellt.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft (§ 128 Abs. 2 FGO) und deshalb als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde steht den Beteiligten nur gegen ein Urteil des FG zu, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Das FG hat über die Klage der Klägerin bisher nicht durch Urteil entschieden, sondern das Verfahren nach § 72 FGO eingestellt.
2. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Darüber ist die Klägerin ausdrücklich durch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt worden.
Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat das mit der Sache befasste Gericht (das ist das Gericht, das das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat) zu entscheiden (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2005 VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in einen Antrag nach § 72 Abs. 2 FGO umgedeutet werden. Die fachkundig vertretene Klägerin hat ihr Rechtsmittel eindeutig als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und sich unmittelbar und ausschließlich an den BFH gewandt (BFH in BFH/NV 2006, 788).
3. Die im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 angesprochene Akteneinsicht ist nicht zu gewähren.
Da aus den unter 1. und 2. genannten Gründen das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X B 136/02, BFH/NV 2003, 500).
Ende der Entscheidung
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