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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: V B 133/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 114 Satz 1
FGO § 142
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze des Klägers in Steueränderungsbescheiden für 1989 bis 1996 --jeweils vom 7. Mai 1998 und vom 23. April 1998--. Das FA ermäßigte sie aber --jedoch geringer als beantragt-- in der Entscheidung über die Einsprüche gegen die bezeichneten Steuerfestsetzungen. Die Finanzbehörde hatte festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 1993 bis 1996 regelmäßig größere Geldbeträge --überwiegend an Geldautomaten-- bar abgehoben und Geld bar eingezahlt hatte. Es hatte daraus gefolgert, dass der Kläger Einnahmen nicht erklärt hatte.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) bestritt der Kläger, Umsätze nicht erklärt zu haben. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren lehnte das FG durch Beschluss vom 5. Juli 1999 II 394/98 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch den Beschluss vom 24. November 1999 V B 141/99, BFH/NV 2000, 728 als unbegründet zurück.

Am 25. Februar 2000 beantragte der Kläger beim FG erneut, ihm PKH für die Klage zu gewähren. Es seien verfahrenserhebliche Urkunden nicht gewürdigt worden, weil sie den für das PKH-Verfahren vorgelegten Akten nicht beigefügt worden seien.

Das FG lehnte den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH durch den angefochtenen Beschluss vom 13. April 2000 II 394/98 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Unter Hinweis auf Entscheidungen des BFH führte das FG aus, entscheidungserhebliche neue Gründe, die den Antrag auf Bewilligung von PKH in einem neuen Licht erscheinen ließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Dem Senat hätten bereits für seine Entscheidung über den Antrag auf PKH im Beschluss vom 5. Juli 1999 alle entscheidungserheblichen Akten vorgelegen, weil die kopierten Zweitakten mit den Originalakten übereinstimmten. Der Senat habe sich anhand der vorgelegten Originalakten davon überzeugt, dass die zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen Unterlagen bereits im ersten Verfahren vorgelegt worden waren.

Mit der Beschwerde, eingelegt durch einen vom Kläger damit beauftragten Rechtsanwalt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf PKH fort.

Er kündigt eine Begründung in einem besonderen Schriftsatz an. Beim BFH sind per Telefax Schriftsätze des Klägers vom 29. Mai 2000 (Antrag auf Terminsverlegung an das FG) und vom 23. August 2000 (Antrag auf Urteilsberichtigung an das FG) eingegangen.

Das FG hat die Klage inzwischen durch das Urteil vom 30. Mai 2000 II 394/98 als unbegründet abgewiesen. Das FG sah es als erwiesen an, dass der Kläger nicht alle erzielten Umsätze erklärt habe.

Das FA hat bisher keine Stellung genommen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Klage vor dem FG gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1996 bot nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1992 VII S 13/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das Verfahren vor dem FG ist inzwischen abgeschlossen. Das FG hat die Klage abgewiesen. Ob dagegen zulässig ein Rechtsmittel an den BFH gerichtet wird, steht derzeit nicht fest. PKH für das Verfahren vor dem FG kann mit Rückwirkung aber nur gewährt werden, wenn sie vor der Entscheidung in der Hauptsache beantragt worden ist und der Antrag bei summarischer Beurteilung Erfolg hätte haben müssen.

Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hatte vor der Klageabweisung keine Gründe dargelegt, die einen Erfolg seiner Klage als wahrscheinlich erscheinen lassen konnten (zur rückwirkenden Bewilligung der PKH vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 24, 28). Dies ist in der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 24. November 1999 V B 141/99 dargelegt worden. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH enthält keine neuen Gesichtspunkte; denn die zur Beurteilung der Klage erforderlichen Unterlagen lagen dem FG vor. Soweit der Kläger rügt, dass bestimmte Originalurkunden nicht vorhanden seien, lagen sie dem FG in Fotokopie vor.

Die Beschwerde hat der Kläger durch einen dazu befugten Prozessbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) nicht begründet. Die dem BFH per Telefax zugegangenen Schriftsätze enthalten Anträge an das FG und sind vom Kläger verfasst worden. Ihnen sind im Übrigen auch keine neuen für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH erheblichen Gesichtspunkte zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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