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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: V B 133/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, begehrten Vorsteuerabzug aus ihm von seinem Vater erteilten Rechnungen ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, dem Vorsteuerabzug stehe entgegen, dass in den Rechnungen Art und Umfang der abgerechneten Leistungen nicht hinreichend angegeben seien. Aus den Rechnungen sei nicht erkennbar, auf welche "Vereinbarungen" sie Bezug nähmen. Auch aus dem vorgelegten Vertrag vom 4. Januar 1999 sei nicht ersichtlich, welche konkrete Leistung geschuldet werde und wie hoch die Vergütung dafür sei. Die im Jahr 2005 neu ausgestellten Rechnungen könnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da sie einen Vorsteuerabzug nicht für die Streitjahre (1999 bis 2003), sondern allenfalls für das Jahr 2005 ermöglichten.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Vorentscheidung macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Urteil des FG an Fehlern von erheblichem Gewicht leide.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189, und vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat weder eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage, die nach seiner Ansicht der Klärung durch den BFH bedarf, herausgestellt noch ist er auf Rechtsprechung und Literatur sowie die Verwaltungsauffassung zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (Abschn. 192 der Umsatzsteuer-Richtlinien) und zu dem von ihm angeführten Übermaßverbot eingegangen. Er macht nicht geltend, dass zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen bestünden.
2. Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Die Beschwerdebegründung entspricht auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn man sie dahin versteht, dass der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO geltend mache, weil die Vorentscheidung an einem schweren Fehler leide.
a) Ein zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er hat sich mit den Gründen der Vorentscheidung nicht konkret anhand von Rechtsprechung, Literatur und veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandergesetzt. Der Beschwerdebegründung und dem dieser als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 26. Juni 2006 lässt sich nicht einmal entnehmen, ob der Kläger den begehrten Vorsteuerabzug auf die ursprünglich erteilten Rechnungen oder die im Jahr 2005 neu ausgestellten Rechnungen stützen will.
Aus dem Beschwerdevorbringen geht auch nicht konkret hervor, inwiefern und aufgrund welcher Vorschriften die ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes die Versagung des Vorsteuerabzugs grob rechtswidrig machen solle. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung war im Übrigen nicht Gegenstand der Vorentscheidung. Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 15. Dezember 2006 12 K 240/05 E, das u.a. die Einkommensteuer des Klägers für 1999 bis 2003 betraf, zudem durch Beschluss vom 7. Dezember 2007 als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte.
Ende der Entscheidung
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