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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: V B 134/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, UStG 1980


Vorschriften:

UStG 1993 § 3a Abs. 3
UStG 1993 § 3a Abs. 4 Nr. 2
UStG 1993 § 3a Abs. 1
UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1993 und 1994 von einer in der Schweiz ansässigen AG beauftragt, für zwei deutsche Idealvereine Mitglieder zu werben. Für jeden angenommenen Auftrag (Werbung eines Mitglieds) hatte er gegen die AG einen Anspruch auf Provision bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Werbung des Klägers bei dem Verein eingingen. Der Kläger führte die Mitgliederwerbung --mit Hilfe von Untervertretern und Direktwerbern-- in Fußgängerzonen, Warenhäusern usw. an von ihm errichteten Werbeständen mit Werbeplakaten, Transparenten und Werbebroschüren durch.

Der Kläger behandelte seine Leistungen an die AG als gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) im Ausland ausgeführte und damit nichtsteuerbare Werbeleistungen.

Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) handelte es sich um keine Werbeleistung, sondern um Vermittlungsleistungen (Werbung von Vereinsmitgliedern), deren Ort im Inland liege. Sie seien steuerbar und steuerpflichtig.

Die Anfechtung der Steuerbescheide hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 105/77 (BFHE 151, 213, BStBl II 1988, 303) das Vorliegen von Werbeleistungen. Es handle sich um Vermittlungsleistungen. Diese seien im Inland steuerbar, allerdings nach § 3a Abs. 1 und nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1993 (so das FA), weil die Vermittlung von Mitgliedschaften in einem Idealverein keine "Vermittlung von Umsätzen" sei (BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 V R 40/93, BFHE 178, 480, BStBl II 1995, 753). Damit scheide auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 aus. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1546 veröffentlicht.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wegen Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 178, 480, BStBl II 1995, 753 (115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist die Revision nicht zuzulassen. Zwar stellt der Kläger dem Rechtssatz des angefochtenen Urteils, die Leistung der Vermittlung von Vereinsmitgliedern sei steuerbar und steuerpflichtig, den Rechtssatz aus dem vorbezeichneten BFH-Urteil gegenüber: "Die Vermittlung von Mitgliedschaftsrechten in eingetragenen Vereinen ist kein steuerbarer Umsatz." Die aufgrund dieses Satzes aus dem BFH-Urteil aufscheinende Abweichung liegt aber --bei Berücksichtigung der gesamten Ausführungen des BFH-Urteils-- nicht vor. Der folgende Satz: "Die Vereine führten hierdurch nicht --wie nach dem allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 erforderlich-- Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens aus ..." und die weitere Folgerung: "Die Gewährung der Mitgliedschaft durch den Verein, die die Beitragspflicht begründet, ist daher nicht steuerbar ...", zeigen, daß irrtümlich statt "die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten in eingetragenen Vereinen" ... die Formulierung "die Vermittlung" verwendet wurde. Die tragende Aussage des Urteils lautet --wie im Leitsatz wiederholt--, daß die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein keinen steuerbaren Umsatz betrifft und somit nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 steuerfrei ist.

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Kläger greift insoweit die Formulierung des FG auf, "Wenn vom BFH im Zusammenhang damit ... auch das Wort 'Werbeleistung' verwendet worden ist ..., so mag das auf den allgemeinen Sprachgebrauch bei Zuführung von Vereinsmitgliedern (Mitgliederwerbung statt Mitgliedervermittlung) beruhen. An der Qualifizierung der Mitgliederwerbung als Vermittlungsleistung ändert dies nichts". Dazu macht er geltend, diese Formulierungen gäben berechtigten Anlaß, daß die einschlägigen Ausführungen des BFH im vorbezeichneten Urteil: "... konnte die vom Kläger ... den Vereinen gegenüber erbrachten Werbeleistungen ebenfalls nicht als Vermittlungsleistungen ... von dieser Befreiungsvorschrift erfaßt werden" ... einer Klarstellung bedürften. Das FG deute den vom BFH gebrauchten Begriff der Mitgliederwerbung unsachgemäß in Mitgliedervermittlung um. Dies sei im Interesse einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung in der EG zu klären.

Der behauptete grundsätzliche Klärungsbedarf besteht nicht. Das FG hat zutreffend auf die BFH-Rechtsprechung zum Begriff der Werbeleistung (BFHE 151, 213, BStBl II 1988, 303) --im Gegensatz zum Vermittlungsbegriff-- abgestellt. Diese Begriffe sind grundsätzlich geklärt. Das BFH-Urteil in BFHE 178, 480, BStBl II 1995, 753 geht --wie der Leitsatz deutlich macht-- von der Leistung "Vermittlung der Mitgliedschaften" aus; einer weiteren Bestimmung der Leistung bedurfte es in diesem Urteil nicht. Das FG-Urteil kommt aufgrund der grundsätzlichen geklärten Begriffe zur Annahme einer Vermittlungsleistung, die sich nicht auf Umsätze, sondern das "sonstige Geschäft" des Vereinsbeitritts bezieht. Begriffliche Zweifel zur Vermittlungs- oder Werbeleistung wirft das Urteil nicht auf.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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