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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: V B 135/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seiner Verhaftung am 19. Oktober 1997 (Streitjahr) als Zuhälter von drei Prostituierten tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) setzte für das Streitjahr Umsatzsteuer in Höhe von 45 195 DM fest. Er folgte damit den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung. Der Fahndungsprüfer hatte die Aussagen der drei Prostituierten ausgewertet, die diese im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger bei ihrer richterlichen Vernehmung gegenüber dem Amtsgericht Z gemacht hatten.

Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, die vom FA vorgenommene Schätzung sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, und wegen eines Verfahrensmangels.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Der Kläger führt zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aus, im Streitfall seien Aussagen von Zeugen berücksichtigt worden, die im Rahmen des der Vernehmung zugrunde liegenden Strafverfahrens mangels Beweiskraft nicht verwertet worden seien. Dazu sei die Frage zu klären, "ob in Steuerangelegenheiten, die den sog. 'Rotlichtbereich' betreffen, die gegenbeweisliche Darstellung der Schätzungsgrundlagen durch das FA auf rechtlich nicht gewürdigte Zeugenaussagen gestützt werden darf".

Diese Begründung ist nicht schlüssig, soweit sie die Prostituierten M und R betrifft. Nach den Feststellungen im FG-Urteil, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), hat das Landgericht Z den Kläger aufgrund seines Geständnisses sowie der Aussagen der Prostituierten M und R verurteilt, also deren Aussagen verwertet.

Soweit sich die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Prostituierte B bezieht, hat der Kläger nichts dazu dargelegt, warum die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts im allgemeinen Interesse in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeugenaussagen aus einem Strafverfahren im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103).

b) Aus denselben Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. November 2002 I B 155/01, BFH/NV 2003, 330).

c) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ebenfalls nicht entsprechend den Anforderungen dargelegt worden.

Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler darin, dass protokollierte Aussagen, die richterlich nicht verwendbar gewesen seien, nunmehr ohne weitere Zeugenanhörung verwendet worden seien, ohne Gelegenheit zu geben, die Widerlegung der Aussagen zu ermöglichen.

Damit rügt der Kläger im Kern, die drei Prostituierten hätten vom FG (nochmals) vernommen werden müssen.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass der durch seinen Rechtsanwalt vertretene Kläger die Nichterhebung des Beweises gerügt hat, obwohl das FG die später seinem Urteil zugrunde liegenden Zeugenaussagen verlesen hat. Der Kläger hätte deshalb zur Begründung des von ihm gerügten Verfahrensfehlers u.a. vortragen müssen, weshalb er nicht auf der Beweiserhebung bestanden hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195). Außerdem fehlt u.a. der Vortrag dazu, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1195).



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