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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: V B 135/98
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO


Vorschriften:

UStG 1980 § 15
FGO § 69 Abs. 2 u. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt (in eigener Person und als Organträger) ein Bauunternehmen.

Im Jahre 1990 erhielt er Rechnungen einer GmbH mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 62 721 DM. Der Antragsteller behauptet, die GmbH habe an ihn Leistungen als Subunternehmer erbracht.

Aufgrund einer Außenprüfung versagte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug für die bezeichneten Rechnungen (Änderungsbescheid vom 12. Juli 1996).

Nach erfolglosem Einspruch hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Finanzgericht (FG) Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4160/98 anhängig ist.

Außerdem hat er die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids beantragt.

Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids, soweit er die bezeichneten Rechnungen der GmbH betraf, als unbegründet ab; der Beschluß ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1606 veröffentlicht. Das FG hielt die GmbH für eine "Scheinfirma".

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, die das FG zugelassen hat.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß es bei den Rechnungen der GmbH entscheidend auf die Frage ankomme, wer die Feststellungslast dafür trage, daß die Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) vorgelegen hätten; die GmbH sei keine "Scheinunternehmerin" gewesen.

Er beantragt, den Beschluß des FG dahin zu ergänzen, daß die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1990 noch wegen eines weiteren Teilbetrags von 62 721,40 DM ausgesetzt wird.

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.

II. Die Beschwerde wegen der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1990 ist unbegründet.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß dem Antragsteller kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH zusteht.

Nach § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, daß ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt hat und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

Nach den bisherigen Feststellungen (Bl. 36 f. des Beschlusses des FG) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der in den Rechnungen angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestand. Der "Sitz" der GmbH bestand anscheinend lediglich aus einem Briefkasten, den der Hauseigentümer aus Gefälligkeit zur Verfügung stellte. Dies reicht bei einer GmbH (ohne eigene Geschäftsräume), die anderen Unternehmen Arbeitnehmer gestellt, als Gesellschaftssitz nicht aus.

Da der Sachverhalt insoweit festzustehen oder jedenfalls feststellbar zu sein scheint, stellt sich die Frage nach der Feststellungslast im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht.

Ende der Entscheidung

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