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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: V B 136/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat versteht die Eingabe des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 9. August 2004, mit der er gegen das bezeichnete Urteil "Rechtsmittel" einlegt, als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nur mit einer solchen Beschwerde (und ggf. mit einer nachfolgenden Revision) kann der Kläger die Aufhebung des Urteils erreichen.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem bezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierauf wurde der Kläger nochmals durch das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 2. September 2004 hingewiesen.

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.



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