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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: V B 138/05
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) betreibt seit 1993 unter der Firma X einen Einzelhandel mit ..., wobei er zeitweise zwei Filialen unterhielt. Er war ferner den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge mit einem Anteil von 90 v.H. als Gründungsgesellschafter am Stammkapital der am 7. September 1998 gegründeten X-GmbH (GmbH), die ebenfalls den Handel mit ... betrieb, beteiligt. Außerdem war der Antragsteller Geschäftsführer der GmbH. Nach einem Brandschaden in den Geschäftsräumen der GmbH ist im Streitjahr (2001) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen worden. Die GmbH hat nach den Feststellungen des FG ihren Geschäftsbetrieb zum Ende April des Streitjahres "wohl" eingestellt.

Einen Teil des Wareneinkaufs für die GmbH, dessen Umfang im Streitjahr streitig ist, bezog der Antragsteller zunächst für sein Einzelunternehmen und veräußerte die Ware danach an die GmbH. Die Lieferungen des Antragstellers an die GmbH betrugen den Angaben des Antragstellers zufolge in den Jahren 1998 bis 2000 zwischen 10,5 und 1,5 v.H. seines Gesamtumsatzes. Das Einzelunternehmen des Antragstellers und die GmbH traten in ihrer Werbung nach außen unter derselben Firma und mit demselben Firmenlogo auf, die GmbH ohne den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung. Für beide Unternehmen wurde mit dem dreißigjährigen Bestehen geworben und nach den Feststellungen des FG vermittelte die Werbung den Eindruck, bei der GmbH handele es sich um einen weiteren Filialbetrieb des Antragstellers.

Im Anschluss an eine vom Finanzamt beim Antragsteller durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von einer Eingliederung der GmbH als Organgesellschaft in das Unternehmen des Antragstellers aus. Dabei versagte es u.a. einen Vorsteuerabzug in Höhe von 22 057,61 DM (11 278,08 €) aus Lieferungen und Leistungen der GmbH an den Antragsteller.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2001. Das FA lehnte den Antrag auf AdV ab. Das FG setzte die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids in Höhe von 22 057,61 DM (11 278,08 €) aus und lehnte den Antrag des Antragstellers im Übrigen ab.

Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, neben der zwischen den Beteiligten unstreitig gegebenen finanziellen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Antragstellers sei auch deren wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen. Die wirtschaftliche Eingliederung setze nicht voraus, dass die Organgesellschaft vom Organträger dergestalt beherrscht werde, dass sie ihre Tätigkeit nur innerhalb des Organkreises Erfolg versprechend ausüben könne. Die wirtschaftliche Eingliederung ergebe sich vorliegend aus der Tätigkeit des Antragstellers und der GmbH im selben Wirtschaftszweig und derselben Branche sowie ihrem gemeinsamen und einheitlichen Marktauftritt. Die Vollziehung sei gleichwohl in Höhe von 22 657,61 DM (11 278,08 €)auszusetzen, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller tatsächlich in dieser Höhe Vorsteuerbeträge aus Lieferungen oder Leistungen der GmbH geltend gemacht habe.

Sowohl der Antragsteller als auch das FA richten sich mit der vom FG zugelassenen Beschwerde gegen dessen Entscheidung.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, es habe keine Organschaft vorgelegen, weil die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung nicht erfüllt gewesen seien. Weder der geringfügige Wareneinkauf für die GmbH noch gelegentliche gemeinsame Werbeaktionen hätten zu einer Umsatz- oder Gewinnsteigerung geführt. Eine wirtschaftliche Machtposition habe er, der Antragsteller, über die GmbH nicht gehabt.

Das FA trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, der Antragsteller habe aus Rechnungen der GmbH vom 8. Februar 2001 und 15. Februar 2001 Vorsteuerbeträge in Höhe von 22 057,61 DM (11 278,08 €) geltend gemacht. Es gebe keine ernstlichen Zweifel daran, dass ihm dieser Vorsteuerabzug nicht zustehe, weil es sich um Innenumsätze im Organkreis gehandelt habe.

II. Die Beschwerde des FA ist begründet, die des Antragstellers unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.).

1. Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides für 2001 insoweit verneint, als darin die Annahme einer Organschaft zwischen dem Antragsteller und der GmbH zugrunde gelegt worden ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Voraussetzungen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung liegen vor; das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Es sind aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH durch das FA erkennbar. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Treten zwei Eingliederungsmerkmale, wie hier die finanzielle Eingliederung durch die 90-prozentige Beteiligung des Antragstellers an der GmbH und die organisatorische Eingliederung durch seine Stellung als Geschäftsführer, deutlich hervor, so steht es der Annahme einer Organschaft nicht entgegen, wenn das dritte Eingliederungsmerkmal weniger stark ausgeprägt ist (BFH-Urteile vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434; vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373; vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223).

Allerdings kann aus der finanziellen Eingliederung nicht zwingend auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden (anderer Ansicht Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rz. 692, 694, 701). Für die Organschaft reicht es nicht aus, dass die Eingliederung nur in Beziehung auf zwei der genannten Merkmale besteht (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133). Für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung genügt aber ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung. Eine dienende Funktion im Sinne einer wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger ist nicht erforderlich; die Tätigkeiten müssen aber aufeinander abgestimmt sein, sie müssen sich fördern und ergänzen (BFH in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N).

Zu Recht hat das FG eine derartige Verflechtung aus dem gemeinsamen Auftreten am Markt gegenüber Kunden unter derselben Firma und unter Verwendung desselben Firmenlogos sowie dem Hinweis auf "das dreißigjährige Bestehen des Betriebs" hergeleitet. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Kontennachweis zur Bilanz zum 31. Dezember 2001 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die GmbH in Höhe von 159 917,70 DM aktiviert. Auch hierin kommt die wirtschaftliche Kooperation zwischen GmbH und Einzelunternehmen zum Ausdruck.

2. Die Beschwerde des FA ist begründet, weil das FG den Umsatzsteuerbescheid für 2001 zu Unrecht in Höhe von 22 075,61 DM (11 278,08 €) von der Vollziehung ausgesetzt hat. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. August 2005 ist nunmehr unstreitig, dass diesem Vorsteuerbetrag zwei Rechnungen der GmbH vom 8. und 15. Februar 2001 zugrunde liegen, mit denen die GmbH über Lieferungen und Leistungen des Jahres 1999 abgerechnet hat. Aus den o.g. Gründen bestehen aber keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Antragsteller diese Vorsteuerbeträge nicht zustehen, weil sie auf Innenumsätzen im Organkreis beruhen.

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