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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: V B 138/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für das IV. Kalender- vierteljahr 1998 durch Beschluß vom 7. Juni 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Zur Begründung legte das FG dar, die Antragstellerin habe einen Steuerbetrag in einer Rechnung über eine (umstrittene) Lieferung eines PKW gesondert ausgewiesen, obwohl sie die berechnete Lieferung nicht ausgeführt habe.

In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, daß der erwähnte Beschluß unanfechtbar sei.

Die Antragstellerin legte durch den Schriftsatz vom 21. Juni 1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluß des FG vom 7. Juni 1999 ein. Zur Begründung machte sie geltend, in der Rechnung werde ein Reihengeschäft über den PKW abgerechnet.

Die Antragstellerin begehrt sinngemäß, die Beschwerde zuzulassen.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

a) Gegen den Beschluß des FG über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Sie wird "in der Entscheidung" zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO), somit im Entscheidungssatz (Tenor) oder in den Gründen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn das FG hat die Beschwerde --wie auch die Rechtsmittelbelehrung ergibt-- ausdrücklich nicht zugelassen.

b) Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 FGO) gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1998 XI B 98/98, BFH/NV 1999, 648, m.w.N.).

Eine Zulassung durch den BFH aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft; denn § 128 Abs. 3 FGO sieht nur eine entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO für die Gründe vor, aus denen das FG die Beschwerde zulassen kann. Die Regelung in § 128 Abs. 3 FGO schließt die entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 3 FGO über die Zulassung der Revision durch den BFH aus. Deshalb ist der BFH nicht berechtigt, das Rechtsmittel auf Beschwerde zuzulassen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715, m.w.N.). Der Ausschluß einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen finanzgerichtliche Aussetzungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).

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