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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: V B 139/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte nach erfolglosem Vorverfahren bei dem Finanzgericht (FG), für das Jahr 1994 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 41 125 DM zum Abzug zuzulassen. Das FG wies die im November 1998 erhobene Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins im April 2004 durch Urteil vom 23. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Rechnungen aus dem Jahr 1994 vorweisen können, die den geltend gemachten Vorsteuerabzug stützten.

Gegen das ihm am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. August 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 30. September 2004 --nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- begründet. Nach entsprechendem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats hat der Kläger beantragt, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

In der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Soweit der Kläger rügt, das FG hätte ihn früher auf den späteren Klageabweisungsgrund hinweisen müssen, werden damit die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt. Es liegt bereits deshalb kein Verfahrensmangel vor, weil schon die Einspruchsentscheidung auf den späteren Klageabweisungsgrund gestützt war. Überdies hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre, wenn es den Kläger eher auf das Nichtvorliegen von Rechnungen aus dem Jahre 1994 hingewiesen hätte.

3. Soweit der Kläger ferner rügt, das FG habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) "den relevanten Zeitraum, also die Jahre 1990 bis 1994 beim Kläger geprüft" habe, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, macht aber keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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