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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: V B 14/08
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Streitjahr 1996 eine Steuerberatungspraxis in G. einschließlich Mandantenbeziehungen, Praxisinventar und Fachliteratur zum Betrieb als Steuerberatungspraxis. Der Verkäufer hatte zum Zeitpunkt der Veräußerung neben dem Büro in G. ein Büro in P. und ein Büro in B. betrieben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Vorgang als die Veräußerung eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen und damit als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Divergenz geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger trägt ferner vor, das Finanzgericht (FG) habe gar nicht überprüft, ob der erworbene Teilbetrieb überhaupt habe fortgeführt werden können.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat keine Divergenz dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Darlegung der Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger behauptet, das FG habe die zur BFH-Rechtsprechung divergierenden Rechtssätze aufgestellt, dass nur die Rechtsprechung der Ertragsteuersenate zur Lösung des Falles einschlägig sei und dass es auf eine wirtschaftliche Fortführungsmöglichkeit nicht ankomme.

Das FG hat diese Rechtssätze nicht aufgestellt. Das FG hat zwar zwei Entscheidungen des u.a. für Ertragsteuern zuständigen IV. Senats des BFH zur Frage, ob ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, zitiert; es hat aber eine umfassende Würdigung der Sachverhaltselemente vorgenommen. Es hat festgestellt, dass der gesamte Betrieb in G. übertragen wurde, einschließlich Räumen, Arbeitnehmern, Inventar, Mandaten und Wartungsverträgen. Es hat außerdem darauf abgestellt, dass das Büro nach Stellungnahme des Verkäufers "betriebsbereit" gewesen sei. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der zufolge eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG voraussetzt, dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 4. September 2008 V R 23/06, BFH/NV 2009, 426; vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447). Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 Randnr. 32).

2.

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde rügt, das FG habe die Möglichkeit der wirtschaftlichen Fortführung des erworbenen Teilbetriebes nicht geprüft, könnte hierin die Rüge eines Sachaufklärungsmangels und damit eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu sehen sein. Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, welche Tatsachen konkret hätten aufgeklärt, welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können. Ein derartiger Vortrag ist aber Voraussetzung für die erfolgreiche Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892).

Ende der Entscheidung

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