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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: V B 140/02
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO
Vorschriften:
UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a | |
UStG 1980 § 14 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Rechtsanwalt und war in der Zeit zwischen 1985 und 1995 Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH und Co. KG. Die KG betrieb ihr Unternehmen auf mehreren bebauten Grundstücken in R, von denen zwei im Eigentum von X standen und von diesem der KG unentgeltlich zur Nutzung überlassen waren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Juli 1985 veräußerte der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die Grundstücke der KG und "als Bevollmächtigter aufgrund in Ausfertigung vorgelegter notarieller Vollmacht vom 4. Juli 1985" und "als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herrn X" dessen Grundstücke. Die Vollmacht ermächtigte den Kläger dazu, alle zur Durchführung der Verträge erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen, insbesondere auch die Bewilligung der Auflassungsvormerkung für die Käufer, abzugeben und entgegenzunehmen, und alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Bezüglich der Grundstücke des X war im Kaufvertrag ein "Kaufpreis von 800.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern für die Mehrwertsteuer optiert wurde" vereinbart.
Der Kläger erteilte der Erwerberin unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag eine Abrechnung, in der der Gesamtkaufpreis für alle Grundstücke und die mitveräußerte Betriebs- und Geschäftsausstattung ermittelt und zusätzlich die hierauf entfallende Mehrwertsteuer von 14 % in Höhe von 228 795 DM ausgewiesen und die von ihm "als Rechtsanwalt und Konkursverwalter der KG" unterschrieben war.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger für die auf die Grundstücke des X entfallende Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) in Anspruch, weil X nicht auf die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet habe.
Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, X habe --weil die Grundstücke bilanziert gewesen seien-- auf die Steuerbefreiung verzichtet und er habe die Rechnung nicht persönlich, sondern als Konkursverwalter der KG ausgestellt, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Vollmacht erlaube weder nach ihrem Wortlaut noch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände die Annahme, der Kläger habe für X den Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären dürfen. Die Rechnung sei --soweit sie sich auf die Grundstücke des X beziehe-- dem Kläger persönlich zuzurechnen.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Kein Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, ob "das Abrechnungspapier, in dem der Bevollmächtigte ohne Verzicht des Vollmachtgebers auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG sowie ohne ausdrückliche Ermächtigung zum Verzicht auf die Steuerbefreiung Umsatzsteuer gesondert ausweist, auch dann dem Bevollmächtigten als Aussteller zuzurechnen (ist), wenn die Vollmacht allgemein zur Vornahme aller erforderlichen Rechtshandlungen berechtigt".
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantwortet werden kann und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28).
Steuerschuldner ist in einem Fall des § 14 Abs. 3 UStG --von dem das FG hier ausgeht-- der Aussteller der Rechnung. Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Insoweit sind die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1982 V R 59/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315; vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; vom 24. September 1998 V R 18/98, BFH/NV 1999, 525).
Von der Entscheidung dieser Frage hängt auch ab, wer die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigen kann (zu den Voraussetzungen für die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 2001 V R 77/99, BFHE 194, 552; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528; vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517; vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFHE 194, 506).
Ob im Einzelfall eine unberechtigte Abrechnung vorliegt, die dem angeblich Vertretenen oder dem Vertreter zuzurechnen ist, ist letztlich keine Rechts-, sondern eine nicht zur Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führende Frage der Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des FG. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85).
2. Gleiches gilt für die vom Kläger als grundsätzlich beurteilte Frage, ob "die Abrechnung eines Konkursverwalters mit gesondertem Steuerausweis über die Lieferung von Gegenständen, die nicht zur Konkursmasse einer KG gehören, in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der KG dieser als Rechnungsausstellerin zuzurechnen (ist), wenn der Konkursverwalter zugleich zur Veräußerung der nicht zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände bevollmächtigt ist?".
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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