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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1998
Aktenzeichen: V B 140/97
Rechtsgebiete: UStDV, UStG, FGO,


Vorschriften:

UStDV § 55
UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 2
UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 4
UStG 1993 § 9 Abs. 9
UStG § 6a Abs. 2 Nr. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Satz 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beauftragte in England ansässige Künstler, Darbietungen vor in Deutschland stationierten britischen Armeeangehörigen zu geben. Ab 1. August 1993 führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Unternehmen der Klägerin fort. Die Künstler hatten ihre Leistungen gegenüber den Klägern mit gesondertem Steuerausweis ausgewiesen. Diese Beträge sind als Vorsteuerbeträge abgezogen worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die Klägerin und gegen den Kläger Haftungsbescheide nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993, weil sie keine Umsatzsteuer für die Umsätze der ausländischen Künstler einbehalten, angemeldet und abgezogen hatten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die während des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderten und von den Klägern zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Haftungsbescheide als unbegründet ab. Es legte dar, daß die Kläger von in England ansässigen Musikern in Deutschland steuerbare (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1993) und steuerpflichtige künstlerische Leistungen empfangen und keine Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1993) an sie erbracht hätten. Die Steuerbefreiungsvorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 3 Abs. 1 a Nr. 2 i.V.m. § 6a Abs. 2 Nr. 2 UStG in der 1993 geltenden Fassung) seien auf die künstlerischen Leistungen nicht anwendbar.

Mit der Beschwerde begehren die Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung und die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes stellt.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluß vom 18. Februar 1993 V B 8/93, BFH/NV 1995, 306) u.a. voraus, daß einer der abschließend bezeichneten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) geltend gemacht, insbesondere daß ein Verfahrensmangel nicht nur behauptet, sondern bezeichnet wird. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde der Kläger nicht.

1. Die Kläger führen aus, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil das FG das Umsatzsteuergesetz unzutreffend "dadurch eingeengt" habe, "daß nur körperliche Gegenstände und ihre Verbringung als Lieferungen und sonstige Leistungen anzusehen" seien. Die Aufzählung in § 3 Abs. 9 UStG 1993 zeige, daß nicht nur die Herstellung eines körperlichen Gegenstands und die tatsächliche Verbringung als Leistungen im Sinne des Gesetzes anzusehen seien. Welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) diesem Vorbringen entnommen werden soll, bleibt unklar. Abgesehen davon genügt es den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil die Kläger --was notwendig gewesen wäre-- nicht substantiiert darauf eingehen, weshalb die vom FG herangezogenen Grundsätze zur Bestimmung der Leistungen, die die Kläger von den ausländischen Musikern empfangen haben, Rechtsfragen aufwerfen, die im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig sind. Das FG hat die von den Klägern empfangenen Leistungen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bestimmt. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dafür reicht ein unsubstantiiertes Vorbringen, das sich gegen die Entscheidung des FG richtet, nicht aus.

2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, genügt ihre Begründung ebenfalls nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.

Die Kläger haben dazu in der Beschwerdebegründung ausgeführt:

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei gegeben, weil das FG ohne vorherigen richterlichen Hinweis die Auffassung vertreten habe, die Vereinbarungen mit den Künstlern stellten keinen Werkvertrag dar; außerdem dadurch, daß es diese Leistungen der Künstler nicht als sonstige Leistungen beurteilt habe, und schließlich, weil das FG keine Vermittlungsleistung anerkannt habe, obwohl dafür Hinweise in der Einspruchsentscheidung vorhanden gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen bezeichnen die Kläger keinen Verfahrensfehler, der ihnen die Zulassung der Revision eröffnet. Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sind nur dann schlüssig vorgetragen worden, wenn u.a. bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), was im finanzgerichtlichen Verfahren nicht hatte vorgetragen werden können und was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841).

Diese Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere fehlt der Vortrag, was die Kläger noch konkret vorgetragen hätten, wenn ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398). Die Kläger beanstanden lediglich die Beweisergebnisse des FG, die es durch die Würdigung der schriftlichen Vereinbarungen erlangt hat. Damit greifen sie die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Mai 1997 V B 123/96, BFH/NV 1998, 33).

Die Kläger hätten auch schlüssig darlegen müssen, daß das FG bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Bei dementsprechender Darlegung hätten die Kläger erkannt, daß das FG sich mit dem rechtserheblichen Vortrag über die Art der Leistungen und mit den Folgen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht der von den in England ansässigen Künstlern an sie erbrachten Leistungen auseinandergesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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