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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: V B 141/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1992 Alleingesellschafter der W-GmbH (GmbH). Die GmbH führte mit Omnibussen Personenbeförderungsumsätze aus. Der Kläger hatte der GmbH die dafür benötigten Grundstücke (mit Omnibushalle, Waschhalle, Stellplätzen, Verkehrsflächen, Lagerräumen, Büro, Sozialräumen) verpachtet. Bis zur Bestellung eines Sequesters am 24. September 1992 für die GmbH nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass der Kläger als Organträger mit der GmbH organschaftlich verbunden sei.

Gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1992 wandte der Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos ein, es liege keine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1991) mit der GmbH vor.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig, insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH vorhanden. Dem stehe auch die Belastung der an die GmbH verpachteten Grundstücke zur Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH nicht entgegen. Dies begründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftliches Eigentum der GmbH an den Grundstücken.

Der Kläger begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie zulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

a) Unbeachtlich sind im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision von vornherein alle Einwände, die lediglich die Richtigkeit des angegriffenen Urteils betreffen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860)

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die dargelegte Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, und vom 11. April 1996 V B 133/95, BFH/NV 1996, 718).

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Organschaft auch dann anzunehmen ist, wenn das an die Organgesellschaft verpachtete Grundstück des Organträgers zur Sicherung von Verbindlichkeiten der Organgesellschaft mit Grundpfandrechten belastet ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie der eindeutigen Rechtslage entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann bei Betriebsaufspaltung Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1998 V B 119/98, BFH/NV 1999, 684; vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129), sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1991).

Die Verpachtung eines Betriebsgrundstücks reicht für die Annahme wirtschaftlicher Eingliederung der Organgesellschaft aus, wenn es für die Umsatztätigkeit der Betriebsgesellschaft besonders geeignet ist. Dafür ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirkliche oder beabsichtigte Nutzung bedeutsam. Erheblich ist, dass das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet, dem Betriebsablauf angepasst ist oder sich dafür nach Lage, Größe, Art oder Gliederung aufgrund der inneren betrieblichen Struktur der Betriebsgesellschaft eignet.

Ebenso wenig wie die Organschaft durch bloße Illiquidität (Pachtrückstände) der Organgesellschaft entfällt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 34/01; vom 19. Oktober 1995 V R 128/93, BFH/NV 1996, 275), wird sie durch eine Belastung des Pachtgrundstücks für Verbindlichkeiten der Organgesellschaft beeinträchtigt.

Auf das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) an dem Pachtgrundstück kommt es für die Annahme einer Organschaft nicht an.



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