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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: V B 141/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist selbständiger Handelsvertreter. Für 1990 bis 1996 hat er jeweils Verluste aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter erklärt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung hat der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze des Antragstellers in Steueränderungsbescheiden für 1989 bis 1996 --vom 7. Mai 1998 für 1989 und vom 23. April 1998 für 1990 bis 1996-- erhöht. Die Einsprüche des Antragstellers hatten nur zum Teil Erfolg. Mit der Klage, über die noch nicht entschieden worden ist, begehrt der Antragsteller weitere Änderungen der Steuerfestsetzungen.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) bestreitet der Antragsteller, Umsätze nicht erklärt zu haben. Das FA hatte in den Jahren 1993 bis 1996 festgesellt, dass er regelmäßig größere Geldbeträge --überwiegend an Geldautomaten-- bar abgehoben und Geld bar eingezahlt hatte, und zwar

1993: Abhebungen 100 000 DM und Einzahlungen 80 000 DM,

1994: Abhebungen 280 000 DM und Einzahlungen 275 000 DM,

1995: Abhebungen 260 000 DM und Einzahlungen 265 000 DM,

1996: Abhebungen 60 000 DM und Einzahlungen 85 000 DM.

Die Einzahlungen hat das FA als steuerpflichtige Erlöse und die Auszahlungen --nach Abzug von Aufwendungen für den Privatverbrauch-- als Betriebsausgaben beurteilt. Vorsteuerbeträge hat das FA mangels Vorlage von Rechnungen nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller wendet dagegen ein, bei den Auszahlungen handele es sich um fortgesetzte Kreditaufnahmen. Mit dem eingezahlten Geld habe er die Kredite zurückgezahlt.

Den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das FG abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers, so hat das FG zur Begründung u.a. ausgeführt, verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Das FA sei zu Schätzung der Umsätze berechtigt, weil die Erklärungen für die Ein- und Auszahlungen nur als Schutzbehauptungen zu beurteilen seien und weil die vom FA durchgeführte Geldverkehrsrechnung noch einen Fehlbetrag ergebe. Unterstützungszahlungen durch seine Kinder habe der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf PKH weiter. Er legt dar, dass er 1993 bis 1996 ständig zu Kreditaufnahmen gezwungen gewesen sei, weil er 1993 die Handelsvertretung für einen von einem Konkurrenten übernommenen Auftraggeber verloren habe. Die Geldverkehrsrechnung des FA sei unzutreffend, weil darin nicht berücksichtigt werde, dass der Haushaltsbedarf 1993 bis 1996 für zwei Personen von (insgesamt) 28 200 DM und andere Barzahlungen (von insgesamt 83 100 DM) durch Kredite von 80 000 DM, durch die Schenkung eines Sparbuchs mit 25 000 DM, durch eine Erbschaft von 55 000 DM und durch Geldzuwendungen der Kinder (19 200 DM für Miete und 19 200 DM für Kost) habe gedeckt werden können und dass darüber hinaus ein Bargeldbetrag von 115 300 DM verfügbar gewesen sei. In einer beigefügten Musterrechnung legt der Antragsteller dar, dass er ein Kreditkartendarlehen von 10 000 DM (durch Barabhebung an Geldautomaten) nach Inrechnungstellung (von 10 000 DM und Zinsen bzw. Gebühren von 200 DM) durch eine weitere Barabhebung in der geschuldeten Höhe (10 200 DM) und durch Einzahlung dieses Betrages (10 200 DM) auf dem belasteten Konto ausgeglichen habe. Auf diese Weise habe er über ein Jahr 120 000 DM und 2 400 DM für Zinsen bzw. Gebühren abgehoben und eingezahlt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm unter Aufhebung der Vorentscheidung PKH für die Klage vor dem FG gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1996 zu gewähren.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 der Zivilprozeßordnung, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Es ist derzeit wenig wahrscheinlich, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen hängt im Wesentlichen von der Berechtigung des FA ab, zu den erklärten Umsätzen weitere Umsätze hinzuzuschätzen. Dafür hat das FA die bei der Steuerfahndungsprüfung ermittelten Abhebungen und Einzahlungen herangezogen. Es sind gewichtige Beweisanzeichen vorhanden, dass es sich bei den Einzahlungen um Erlöse für nicht vollständig erklärte Umsätze handelt. Der Antragsteller selbst hat der A-Bank in dem Schreiben vom ... mitgeteilt, dass er den Rahmen auf dem Eurocard Kreditkonto von 4 000 DM innerhalb von sieben Tagen bzw. 1 000 DM täglich für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutze und in diesem Rahmen Wareneinkäufe aus festen Kundenbestellungen mit 20 v.H. Ertrag bestreite. In einem Aktenvermerk des Mitarbeiters X der erwähnten Bank vom 6. Juli 1994 hat der Antragsteller bei Verhandlungen zur Finanzierung des Kaufs eines Wohnhauses für einen Kaufpreis von 500 000 DM eine Veräußerung seiner Ferienwohnung in ... in Aussicht gestellt.

Die Erklärung des Antragstellers, dass er die Einzahlungen mit Krediten bestritten habe, setzt eine Täuschung der Bank durch sein erwähntes Schreiben voraus. Außerdem müsste der Antragsteller, wenn seiner Einlassung gefolgt würde, für den durch Rück- und Auszahlungen aufrechterhaltenen Kredit von rund 10 000 DM jährlich 2 400 DM an Zinsen und Gebühren aufgewendet haben. Die Inkaufnahme so hoher Aufwendungen zur Erlangung des Kredits ist nicht verständlich, wenn der Antragsteller --wie er in der Beschwerdeschrift behauptet-- über einen Bargeldüberschuss von 115 300 DM habe verfügen können. Wie er diesen verwendet hat, ist nicht nachgewiesen worden. Der behauptete Bargeldüberschuss widerspricht auch den angesetzten geringen Lebenshaltungskosten von 28 200 DM für zwei Personen in insgesamt vier Jahren (1993 bis 1996) und den Miet- und Kostgeldzahlungen der Kinder von zusammen 38 400 DM. Dabei hat der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bisher nicht genügt und nicht nachgewiesen, dass und wovon die Kinder diese Zuzahlungen geleistet haben.

Schließlich hat der Antragsteller auch nicht überzeugend erklärt, weshalb er (nach den Angaben in seinen Steuererklärungen) eine Tätigkeit fortgesetzt hat, durch die er über Jahre (z.B. 1993 bis 1996) niedrigere Umsätze als zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorumsätze erzielt hat.

Ende der Entscheidung

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