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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: V B 142/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2000 genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Beschwerde zwar nachträglich begründet (Schriftsatz vom 4. August 2000). Die Begründung ist aber nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO und damit verspätet erfolgt.

2. Im Übrigen muss sich vor dem BFH --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Beschwerde. Eine Vertretung durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist nicht zulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, und vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699). Im Streitfall hat sich der Kläger durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten lassen. Auch aus diesem Grunde ist die Beschwerde unzulässig.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ab.

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