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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: V B 142/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1995) die Vermittlung von Wohnraum und die Ausführung von Dienstleistungen. Im November 1995 veräußerte der Ehemann der Klägerin in ihrem Namen Edelsteine, die ihr die X überlassen hatte. Von dem Gesamtverkaufspreis von 350 000 DM führte die Klägerin vereinbarungsgemäß 250 000 DM an die X. ab.
Durch Umsatzsteueränderungsbescheid für 1995 vom 13. Februar 1997 unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diesen Umsatz, den die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung nicht berücksichtigt hatte, der Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Es bejahte die Nachhaltigkeit der in Rede stehenden Tätigkeit der Klägerin unter Hinweis auf ihre hohe Gewinnspanne und die daraus abzuleitende Wiederholungsabsicht.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den von der Klägerin näher bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Das FG ist vielmehr in Übereinstimmung mit den von der Klägerin bezeichneten BFH-Urteilen zutreffend davon ausgegangen, daß ausnahmsweise eine Nachhaltigkeit auch bei einer einmaligen Tätigkeit gegeben sein kann. Es hat davon ausgehend die tatsächlichen Umstände des Streitfalles gewürdigt.
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO konkret dargelegt, welche Bedeutung der von ihr hervorgehobenen Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob eine von einem Unternehmer ausgeführte Lieferung in den Rahmen seines Unternehmens fällt, sind geklärt (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278; vom 7. Dezember 1995 V R 25/94, BFHE 178, 490, BStBl II 1996, 109, und vom 7. Mai 1997 V R 39/95, BFH/NV 1997, 910). Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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