Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: V B 143/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Kfz-Händler und Versicherungsvermittler tätig. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 10 K 3030/01 lehnte er den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Gesuch wies das FG durch Beschluss vom 27. Juli 2001 zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Darüber ist der Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses informiert worden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.