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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: V B 143/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war als Kfz-Händler und Versicherungsvermittler tätig. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 10 K 3030/01 lehnte er den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Gesuch wies das FG durch Beschluss vom 27. Juli 2001 zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Darüber ist der Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses informiert worden.



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