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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: V B 143/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
1. Im Wesentlichen macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Beschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Nichtigkeit der gegen ihn gerichteten Bescheide verneint. Insoweit macht der Kläger unzutreffende Rechtsanwendung geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche Rechtsfragen umstritten und daher klärungsbedürftig sind und warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.
2. Auch soweit der Kläger geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob vom FA "gewillkürte" Masseverbindlichkeiten mittels Steuerbescheides festgesetzt werden dürfen, führt die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision. Das FG hat entschieden, dass die strittigen Bescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sind und ihrem Inhalt nach allein Masseverbindlichkeiten betreffen. Mit der Behauptung, dass es sich um vom FA "gewillkürte" Masseverbindlichkeiten gehandelt habe, wirft der Kläger die Frage auf, ob das FA zu Recht Masseverbindlichkeiten angenommen hat. Diese Frage betrifft die Auslegung materiellen Rechts und führt als solche nicht zur Zulassung der Revision.
3. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht, wie der Kläger meint, zur Feststellung des zutreffenden Rechtsweges erforderlich. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist seit langem die Anfechtung auch eines nichtigen Verwaltungsaktes anerkannt (BFH-Urteil vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231).
4. Soweit der Kläger geltend macht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, kommt eine Zulassung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keine rechtserheblichen abstrakten Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet hat, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819).
Ende der Entscheidung
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