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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: V B 143/97
Rechtsgebiete: UStG, FGO, ZPO, AO 1977
Vorschriften:
UStG § 9 Abs. 1 | |
UStG § 2 | |
UStG § 15 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 14 | |
UStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 669 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 575 | |
ZPO § 294 | |
AO 1977 § 90 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist die Nachfolgegesellschaft der Hotel X-KG (KG). Am 18. März 1993 machte die Y-AG (AG) mit Sitz in Z (Schweiz) der KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb von drei Grundstücksparzellen in E, die von der KG mit einem Hotel bebaut werden sollten. Die AG (vertreten durch den deutschen Kaufmann P) verpflichtete sich in diesem Zusammenhang zur Durchführung diverser Erschließungs- und Bauvorbereitungsmaßnahmen und optierte gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (künftig: UStG) für die Umsatzsteuerpflicht des Grundstücksgeschäfts. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde ein Betrag von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer vereinbart. Das Angebot wurde am 27. Mai 1993 von der inzwischen gegründeten KG angenommen.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) akzeptierte zunächst die von der Antragstellerin vorangemeldeten Vorsteuerüberschüsse.
Das Hotelprojekt blieb erfolglos, so daß die KG den überwiegenden Teil des erworbenen Grund und Bodens am 17. Dezember 1994 mit gesondertem Umsatzsteuerausweis weiterveräußerte. Im Rahmen einer 1995 bei der KG durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, daß der KG mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Betätigung die Unternehmereigenschaft fehle und der Vorsteuerabzug daher rückgängig zu machen sei. Im Laufe des Verfahrens erhielt das FA vom Bundesamt für Finanzen (BfF) Informationen über die Tätigkeit der AG in der Schweiz. Nach Auffassung des BfF handelt es sich bei der AG um eine sog. Domizilgesellschaft ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 UStG fehle. Nach Erkenntnis des BfF gibt es zwar bezüglich der AG keinen Domizilvermerk i.S. des Art. 43 der Verordnung über das Handelsregister der Schweiz. Trotzdem handelt es sich nach Auffassung des BfF um eine reine Briefkastenfirma. So lasse die Anschrift der AG darauf schließen, daß sie ihren Sitz unter der Adresse der A-AG, in Z habe. Einziger Verwaltungsrat dieses Unternehmens sei B, der ebenfalls bei der zuerst genannten AG die einzige für die Geschäftsführung zuständige Person sowie in weiteren Unternehmen Funktionsträger sei. Als diplomierter ...experte dürfte er für seine Tätigkeit in der AG, die sich laut Handelsregister mit "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Import und Export von Früchten, Fahrzeugen und Flugzeugen" beschäftige, nicht qualifiziert sein. Ferner verfüge die AG über keinerlei Kommunikationsmittel; sie sei weder im amtlichen Telefon-, Telefax- oder Telexverzeichnis eingetragen, ebensowenig wie im Handels- oder Gewerbeadreßbuch. Auch der Umstand, daß ein deutscher Staatsangehöriger (P) als Zeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragen sei, spreche für die Einordnung der AG als Domizilgesellschaft.
Aufgrund dieser Informationen erließ das FA am 7. Mai 1997 geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide, in denen u.a. die Vorsteuerbeträge aus dem Grundstücksgeschäft nicht mehr berücksichtigt waren. Gegen die Bescheide vom 7. Mai 1997 legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die vom FA abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume III/1993 sowie II/1994 bis IV/1994 in vollem Umfang und in bezug auf den Voranmeldungszeitraum I/1994 zum Teil statt. Der Beschluß ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 147 veröffentlicht. Nach Auffassung des FG ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zwingend davon auszugehen, daß die AG nicht in Lage gewesen sei, sich wirtschaftlich selbst zu betätigen und dies auch tatsächlich nicht getan habe. Ihr könne daher nicht ohne weiteres die für den Vorsteuerabzug der KG notwendige Unternehmereigenschaft abgesprochen werden.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, die Erwägungen des FG führten zu einer Umkehr der Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trage der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer die objektive Feststellungslast (Beweislast) dafür, daß die Tatbestandsmerkmale des § 15 UStG erfüllt seien. Dieser Beweis sei im Streitfall mangels Benennung entsprechender Beweismittel durch die Antragstellerin erst gar nicht angetreten worden. Demgegenüber würde das FG dem FA eine undurchführbare Beweisführung abverlangen, nämlich, daß eine existente Körperschaft wie die AG im Streitfall überhaupt keinen Umsatz tätigen konnte.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 7. Mai 1997 unter Aufhebung der Vorentscheidung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 575 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657, m.w.N.).
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Sätze 1, 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Senatsbeschluß vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.). Im Streitfall ist eine Entscheidung dieser Frage noch nicht möglich. Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, das Vorliegen einer zwischen den Beteiligten bislang noch nicht erörterten Tatbestandsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug darzulegen und glaubhaft zu machen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer i.S. des im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblichen § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche, d.h. nachhaltige Umsatztätigkeit selbständig ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, und vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168).
In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Einen Gutglaubensschutz sieht § 15 UStG nicht vor (vgl. dazu Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz. 177, m.w.N.). Dies ist auch im Aussetzungsverfahren zu beachten. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls oder das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171, unter 3.a, und vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
Im Streitfall erscheint es bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen, daß die AG trotz der vom BfF gesammelten Informationen über das Vorliegen einer Domizilgesellschaft das Grundstücksgeschäft mit der KG selbst eingegangen ist und durchgeführt hat. Die AG hatte z.B. vor Abschluß dieses Geschäftes die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten in dem für die Grundstücke maßgeblichen Grundbuch erwirkt, was belegt, daß sie im Rechtsverkehr mit deutschen Behörden selbständig handlungsfähig war. Außerdem hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, daß Immobilientransaktionen auch mit sehr geringem Personaleinsatz bewirkt werden können.
Das FG hat jedoch bisher nicht geprüft, ob die AG auch "nachhaltig" Umsätze gegen Entgelt ausführt. Für die Beantwortung dieser Frage ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776). Nach den bisherigen Feststellungen und anhand der Aktenlage, ist der AG nur der eine Umsatz aufgrund des Grundstücksverkaufs an die KG zuzurechnen. Der einmalige Verkauf von drei (unbebauten) Grundstücksparzellen an einen Käufer begründet aber keine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung: Er fällt ertragsteuerrechtlich noch unter die sog. Drei-Objekte-Grenze, bei deren Einhaltung keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 12/92, BFH/NV 1996, 608, m.w.N.). Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, daß die AG sich beim Verkauf zusätzlich zur Durchführung von Bauvorbereitungs- und Erschließungsmaßnahmen verpflichtete. Denn der Verkauf von nur drei Parzellen einheitlich an nur einen einzigen Geschäftspartner wie im Streitfall ist nur dann eine nachhaltige unternehmerische Betätigung, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, daß noch weitere Umsätze geplant waren, sofern die AG nicht schon zuvor nachhaltig Umsätze ausgeführt haben sollte.
Beweiszeichen für ein auf Wiederholung angelegtes Handeln zur Erzielung von Umsätzen, welches die Annahme einer Nachhaltigkeit der Betätigung rechtfertigen könnte (vgl. dazu allgemein Senatsurteil vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653), sind nicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß einige der von der Antragstellerin dargelegten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nach Aktenlage möglicherweise nicht von der AG, sondern von einer namensähnlichen "W-AG", ebenfalls mit Sitz in Z (Schweiz), durchgeführt worden sind. Dies betrifft z.B. die dem Notarvertrag vorangegangenen Vertragsverhandlungen (vgl. Schreiben der "W-AG" vom 28. Dezember 1992) sowie die Einholung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für das Hotelprojekt (vgl. die Rubrik "Bauherr" auf diesem Plan).
Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit die Antragstellerin Gelegenheit erhält, die nachhaltige wirtschaftliche Betätigung der AG darzulegen und glaubhaft zu machen. Ihre Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergibt sich nicht zuletzt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977), der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. März 1997 I B 123/95, BFH/NV 1997, 730).
Ende der Entscheidung
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