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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: V B 143/99
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB §§ 705 ff.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellte im Streitjahr 1991 in einer "Gemeinschaftsproduktion" mit dem X den Film M her. In dem "Co-Produktionsvertrag" vom 24. Oktober 1990 mit einem Gesellschafter der Klägerin (--O-Filmproduktion--) war vereinbart, dass der X ... DM für die Fernsehlizenz und ... DM als umsatzsteuerlich unbeachtlichen Zuschuss zahlen sollte. Der Film M, zu dessen Herstellung sich mehrere Filmgesellschaften (u.a. auch die O-Filmproduktion) in der Klägerin aufgrund eines Gemeinschaftsproduktionsvertrages im März/April 1991 verbunden hatten, wurde dann zu den im Co-Produktionsvertrag vom 24. Oktober 1990 vereinbarten Bedingungen von der Klägerin hergestellt.

In dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den gesamten Betrag von ... Mio. DM als Gegenleistung für die Herstellung des Films an. Aus dem Betrag rechnete das FA ... DM Umsatzsteuer (7 v.H.) heraus. Den Einspruch der Klägerin wies das FA zurück. Die Klägerin hatte die Ansicht vertreten, bei den ... DM handele es sich um eine nicht steuerbare Gesellschaftereinlage des am Gewinn beteiligten X im Rahmen einer Innengesellschaft zur Finanzierung des Films.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es legte dar, die Klägerin habe den Film nach dem Co-Produktionsvertrag in echter Auftragsproduktion für den X gedreht. Dies ergebe die Beurteilung des Co-Produktionsvertrages. Danach habe gegenüber dem X u.a. die Verpflichtung zur Herstellung des Films, zur Vorlage des Rohschnitts und zur Beachtung von Änderungswünschen bestanden. Der X habe die Übergabe einer Kopie und die Übertragung der Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum beanspruchen können. Durch die vertragsgemäße Erfüllung habe die Klägerin dem X eine einheitliche auf Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gerichtete sonstige Leistung erbracht und dafür die in dem Co-Produktionsvertrag vereinbarte Gegenleistung von ... Mio. DM erhalten. Zwischen der Klägerin und dem X sei keine Gesellschaft i.S. von §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet worden, weil dies nach § 15 Ziff. 2 des Co-Produktionsvertrages ausgeschlossen worden sei. Daran müsse sich die Klägerin, die im Übrigen das volle Risiko für die Herstellung des Films getragen habe, festhalten lassen. Wegen der Zweckbindung der Zahlung für die Herstellung des Films sei ein Teil des Zahlbetrages auch nicht als echter, nicht steuerbarer Zuschuss zu beurteilen. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Filmgemeinschaftsproduktionen, die unter das 5. Filmförderungsabkommen vom 19. Juli 1989 fallen, bei denen die Finanzverwaltung einen Teil des von einer Rundfunkanstalt gewährten Finanzierungsbetrags als nicht steuerbar ansehe (Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Berlin Nr. 60/1993 vom 21. Juni 1993), habe die Klägerin nicht. Sie falle nicht unter das 5. Filmförderungsabkommen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie diese versteckte Subvention durch Nichtbesteuerung eines Teils der Gegenleistung sachlich zu rechtfertigen sei.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen eines Verfahrensfehlers durch mangelhafte Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH vom 20. April 1988 X R 3/82 (BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792) zuzulassen.

Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Klägerin bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH so genau, dass aufgrund der gegenübergestellten Rechtssätze erkennbar wird, dass sie unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin behauptet eine Abweichung ohne einen abweichenden abstrakten Rechtssatz der Vorentscheidung von der bezeichneten Entscheidung zu formulieren, obgleich das FG seine Entscheidung ausdrücklich auf die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Zuschuss und Entgelt gestützt hat.

b) Die Revision der Klägerin ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Insoweit entspricht ihre Beschwerdeschrift teils nicht den Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils sind die gerügten Verfahrensfehler nicht vorhanden.

Soweit die Klägerin einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unterlassener Beweiserhebung (über die Eingehung einer Gesellschaft mit dem X, über die Angemessenheit der Gegenleistung "für die Lizenz", über die Förderungswürdigkeit des Films M) rügt, hätte sie darlegen müssen, warum ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vor dem FG am 19. Januar 1999 ist die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Sicht erörtert worden und die Beteiligten haben das Wort erhalten. Die Sitzungsniederschrift ergibt nicht, dass die Klägerin einen Beweisantrag gestellt oder dass das FG, was hätte protokolliert werden müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 V B 46/98, BFH/NV 1999, 211), eine beantragte Beweiserhebung abgelehnt hat.

Die Rüge ist außerdem unschlüssig, weil die Klägerin nur vorgetragen hat, wegen des ausdrücklichen Hinweises auf den Co-Produktionsvertrag hätte sich dem FG eine Anhörung der Beteiligten zur Frage aufdrängen müssen, ob zwischen ihnen eine Gesellschaft gegründet worden sei. Die Vorentscheidung ergibt jedoch, dass das FG den erwähnten Vertrag beachtet hat. Es hat mit überzeugender Begründung aufgrund des Inhalts des Co-Produktionsvertrages abgelehnt, dass der X Gesellschafter gewesen sei und einen für die Herstellung des Films geschuldeten Teilbetrag als Gesellschafterbeitrag geleistet habe. Weil nach dem Co-Produktionsvertrag abweichende mündliche Vereinbarungen nicht getroffen worden waren, spätere Abweichungen schriftlich hätten vereinbart werden müssen und diese von der Klägerin nicht vorgelegt worden sind, bestand für das FG kein weiterer Aufklärungsbedarf.

Das FG hat auch nicht dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, dass es eine notwendige Beiladung des X unterlassen hatte. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO liegen offensichtlich nicht vor. Selbst wenn der X Gesellschafter der Klägerin gewesen wäre, ergeht die Entscheidung über die nur gegen die Klägerin festgesetzte Umsatzsteuer nur gegen sie und nicht auch gegen ihre Gesellschafter.

c) Die nach Ansicht der Klägerin widersprüchlichen, gegen Denkgesetze verstoßenden oder für sie, die Klägerin, nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der Vorentscheidung eröffnen die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO selbst dann nicht, wenn sie vorliegen sollten. Es würde sich um fehlerhafte Rechtsanwendung handeln. Das gilt auch für die Angriffe der Klägerin gegen die Beurteilung des FG zur Gleichbehandlung von Filmen, die nach dem 5. Filmförderungsabkommen und außerhalb davon hergestellt werden.



Ende der Entscheidung

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