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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: V B 145/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 235
AO 1977 § 235 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Hinterziehung u.a. von Umsatzsteuern seit 1970 Hinterziehungszinsen fest. Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Ansprüche hatte das FA im August 1982 den dinglichen Arrest in private Vermögenswerte der Klägerin angeordnet. Den Einspruch gegen den geänderten Zinsbescheid vom 12. September 1991 wies das FA durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1996 als unbegründet zurück, nachdem eine vorangegangene Einspruchsentscheidung von dem Finanzgericht (FG) aufgehoben worden war.

Die Klage gegen die erwähnte Festsetzung von Hinterziehungszinsen wies das FG als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten durch den ausgebrachten dinglichen Arrest habe die Klägerin weder "Vorauszahlungen" noch eine Zahlung geleistet. Deshalb dürfe das FA Zinsen --wie berechnet-- bis zum 8. November 1983 fordern.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob dem Steuerpflichtigen Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Steuerhinterziehung vom Zeitpunkt eines Arrestes auferlegt werden dürften, wenn ihm deswegen sein gesamtes Vermögen mittels Beschlagnahme entzogen worden sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht nur bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige Rechtsfragen herausstellt, sondern u.a. auch darlegt, dass sie nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden können und nicht bereits durch die vorhandene Rechtsprechung geklärt sind. Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärbar.

b) Die Grundsätze für die Berechnung von Hinterziehungszinsen sind, soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Gesetz ergeben, durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Nach § 235 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 endet der Zinslauf erst mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Dazu kommt es auf die tatsächliche Entrichtung des verkürzten Steuerbetrages an (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl II 1994, 438). Die Vorschrift will den steuerlichen Vorteil abschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erlangt, dass er den hinterzogenen Steuerbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 159/89, BFHE 166, 4, BStBl II 1992, 163).

Weder die Anordnung noch die Vollziehung des dinglichen Arrests sind als Vorauszahlung oder als Zahlung des hinterzogenen Steuerbetrages zu beurteilen. Vielmehr dient der dingliche Arrest lediglich der Sicherung der Vollstreckung (§ 324 Abs. 1, Abs. 3 AO 1977).

Dass der dingliche Arrest "das gesamte Vermögen" der Klägerin umfasst hat, ist vom FG nicht festgestellt worden, so dass die von der Klägerin aufgegriffene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht klärbar wäre.

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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