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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.1999
Aktenzeichen: V B 145/99
Rechtsgebiete: UStG 1991/1993, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1991/1993 § 10 Abs. 1 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach einer Steuerfahndungsprüfung Umsatzsteuer für 1990 und 1995 erstmals und für 1991 bis 1994 geändert fest. Das FA ging dabei davon aus, dass der Kläger ab November 1993 im ...handel Eigengeschäfte ausgeführt hatte und vorher als Vermittler tätig war.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung und wies die gegen die bezeichneten Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Es führte u.a. zur Begründung aus, der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung die für die Annahme von Vermittlungsgeschäften notwendige Abrechnung gegenüber den Käufern der angeblich vermittelten Lieferungsgegenstände nicht vorgelegt. Nach den vom FG ausgewerteten strafrechtlichen Feststellungen habe der Kläger die Verkaufserlöse selbst behalten und nicht darüber gegenüber Käufern abgerechnet.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 gerügt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, weil kein Zulassungsgrund dargetan worden sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet.

Aus der kurzen Begründung von zwei Sätzen lässt sich kein Zulassungsgrund entnehmen. Von besonderen Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn der Zulassungsgrund offenkundig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 17. Februar 1970 II B 48/69, BFHE 98, 372, BStBl II 1970, 332). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nur erkennen, dass der Kläger die Vorentscheidung für unzutreffend hält. Damit wird aber nicht zugleich eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dargelegt.

Die ergänzende Begründung durch den Kläger selbst ist wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) nicht zu berücksichtigen. Außerdem dürfen Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 138).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.



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