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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2005
Aktenzeichen: V B 146/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 11. August 2004 zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb der dort genannten, vom Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist begründet worden ist; sie war deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 116 Abs. 2 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Senats auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).

Vorliegend ist die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats bis zum 11. Dezember 2004 verlängerten Frist begründet worden, denn die erst am 13. Dezember 2004 beim BFH eingegangene, dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2004 beigelegte Begründung ist verspätet eingegangen.

Der Prozessbevollmächtigte hat zwar sein Schreiben vom 10. Dezember 2004 zur "Begründung der Beschwerde ..." am selben Tag dem BFH durch Telefax übermittelt. Darin hat er "vollinhaltlich Bezug genommen auf den Schriftsatz zur Beantragung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren V S 26/04 (PKH)" und mitgeteilt: "Dieser Schriftsatz wird hiermit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht und der Form halber nochmals übersandt."

Der angekündigte Schriftsatz ist beim BFH erst am 13. Dezember 2004, also nach Ablauf der gesetzten Frist, eingegangen.

Es kann offen bleiben, ob damit keine fristgerechte Begründung vorliegt oder ob die Bezugnahme auf das erwähnte Begründungsschreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2004 (zum Prozesskostenhilfe-Verfahren) ausreicht.

Die am 13. Dezember 2004 beim BFH eingegangene Begründung --d.h. die nochmalige Vorlage des Schreibens vom 24. Oktober 2004-- ist offensichtlich vom Geschäftsführer der Klägerin selbst gefertigt; denn sie entspricht einschließlich der Fettdrucke und Unterstreichungen --mit einer marginalen Abweichung-- dem vom Geschäftsführer der Klägerin gefertigten und von ihm unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Geschäftsführer der Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach der genannten Vorschrift postulationsfähig ist. Er konnte daher die Beschwerde selbst nicht wirksam begründen.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO). Dies gilt nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (hier der Beschwerde), sondern auch für dessen Begründung (z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 2001 I B 103/01, BFH/NV 2002, 518). Hierüber wurde die Klägerin im angefochtenen Urteil belehrt. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung einer nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nicht postulationsfähigen Person (hier des Geschäftsführers der Klägerin) ist nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom 14. Februar 1990 II B 170/89, BFH/NV 1991, 106; vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305; in BFH/NV 2002, 518).

Eine von einer postulationsfähigen Person eingelegte Begründung liegt danach nicht vor. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Beschwerde eingelegt hatte, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 unter Hinweis auf den beigelegten Schriftsatz der Klägerin vom 24. Oktober 2004 die Beschwerde begründet hat und diesen auf der letzten Seite unterschrieben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Durch den Vertretungszwangs soll nach dem Regelungszweck erreicht werden, dass an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173; in BFH/NV 2002, 518). Dies erfordert, dass der postulationsfähige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozessstoff überprüft. Die bloße Bezugnahme auf fremde Ausführungen, auch wenn der postulationsfähige Vertreter sie sich pauschal zu eigen macht, genügt dieser Anforderung nicht (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2002, 518, und in BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.).



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