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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: V B 146/05
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO
Vorschriften:
AO § 34 | |
AO § 69 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 240 |
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde von dem Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen.
Die GmbH erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 im Mai 1998 Klage.
Durch Urteil vom 26. März 2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Am 19. August 2005 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügt im Wesentlichen, dass er in dem finanzgerichtlichen Verfahren 12 K 3947/98 gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte beigeladen werden müssen.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.
1. Der Senat geht davon aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen worden ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349). Sowohl der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers als auch der Insolvenzverwalter haben --vom FA unwidersprochen-- mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren die Insolvenzmasse nicht betrifft.
2. Zur Einlegung eines Rechtsmittels (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) ist nur derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz am Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) war. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt waren (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem FG weder als Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) noch als Beigeladener (§ 57 Nr. 3 FGO) beteiligt.
Etwaige vermögensrechtliche Folgen des finanzgerichtlichen Urteils berechtigen den Beschwerdeführer nicht, das die GmbH betreffende und nicht gegen ihn ergangene Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 V B 192/03, BFH/NV 2004, 355). Überdies hat das FA den Haftungsbescheid vom 25. Juni 1998 am 24. Juni 2004 aufgehoben.
3. Abgesehen davon liegt der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel nicht vor.
Der für die Umsatzsteuerschuld einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer ist zu dem Klageverfahren der GmbH gegen den Umsatzsteuerbescheid nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn auch wenn der Steuerbescheid bestätigt wird, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das FA den Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer aufrechterhalten muss (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 86).
Ende der Entscheidung
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