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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: V B 146/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 15a
UStG 1993 § 15a Abs. 1
UStG 1993 § 15a Abs. 4
UStG 1993 § 15a Abs. 6
UStG 4 Nr. 9 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr 1994 u.a. zwei seiner Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Seine Ehefrau vermietete dieser GmbH ab 1. Februar 1994 ein ihr gehörendes Grundstück, auf dem sie bis zum Jahresbeginn 1994 ein Garagengebäude errichtet hatte.

Durch notariellen Vertrag vom 22. November 1994 übertrug der Kläger seiner Ehefrau die hälftigen Anteile an seinen Grundstücken. Dafür trat ihm seine Ehefrau den hälftigen Anteil an ihrem Grundstück ab und übernahm die Hälfte der Verbindlichkeiten, mit denen die Grundstücke des Klägers belastet waren. Sie war außerdem verpflichtet, mit Abschluß dieses Vertrages eine Ausgleichszahlung von 847 852,42 DM an den Kläger zu leisten. Umsatzsteuer wurde in dem Vertrag nicht gesondert ausgewiesen.

In der Umsatzsteuererklärung für 1994 erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung der beiden ursprünglich in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke für das gesamte Jahr 1994. Außerdem meldete er Umsätze aus der Vermietung der Garagen an und machte Vorsteuer für deren Herstellung geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 die Umsätze aus der Vermietung der Garagen und die für deren Herstellung geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr und führte hinsichtlich der beiden ursprünglich in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (im folgenden nur: UStG) durch. Diese Beurteilung nahm das FA vor, weil der Kläger auch nach der Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken auf seine Ehefrau als Vermieter aufgetreten sei. Die entstandene Grundstücksgemeinschaft habe mit den Grundstücksmietern keine Mietverträge geschlossen, so daß ihm seine Ehefrau die ihr übertragenen Grundstücksanteile unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe; denn die behauptete Vereinbarung über eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der hälftigen Grundstücksanteile sei steuerlich nicht anzuerkennen. Nach der Zurückweisung seines Einspruchs hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, seine Ehefrau habe ihm aufgrund mündlicher Vereinbarung den ihr übertragenen Grundbesitz gegen ein monatliches Entgelt von 50 000 DM überlassen. Die Vereinbarung sei durch Verrechnung des Nutzungsentgelts mit noch ausstehenden Kaufpreiszahlungen für den Erwerb der Miteigentumsanteile sowie mit den anteiligen Mieten, die auf seinen, des Klägers, Konten eingegangen seien, verwirklicht worden. Abrechnungen für das Streitjahr und das Folgejahr hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt und auf ein Schreiben vom 26. Februar 1996 an das FA hingewiesen, in dem er mitgeteilt habe, daß ihm seine Ehefrau den gesamten hälftigen Grundbesitz entgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das FA habe eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1, 4 und 6 UStG rechtmäßig vorgenommen. Der Kläger habe, so begründet das FG die Vorentscheidung, die Hälfte seiner steuerpflichtig vermieteten Grundstücke entgeltlich, aber steuerfrei auf seine Ehefrau übertragen. Auf die Steuerbefreiung dieses Umsatzes (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) habe der Kläger nicht verzichten können, weil die Voraussetzung nicht erfüllt worden sei, daß seine Ehefrau die Anteile an den beiden Grundstücken für eine unternehmerische Betätigung erworben habe. Sie habe dem Kläger die beiden ihr übertragenen Grundstücksanteile unentgeltlich zur Vermietung überlassen. Der Senat, so führt das FG weiter aus, habe weder feststellen können, daß die Eheleute eine Vereinbarung über die entgeltliche Überlassung der Grundstücksanteile getroffen hätten, noch daß eine entgeltliche Überlassung stattgefunden habe. Zu diesen Schlußfolgerungen gelangte das FG, weil die vom Kläger eingereichten Aufstellungen über die Verrechnung der angeblich vereinbarten Nutzungsentschädigung mit der von der Ehefrau geschuldeten Restkaufpreiszahlung erst nach einer Besprechung mit dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer vorgelegt worden sei und nicht habe festgestellt werden können, daß sie jeweils zeitnah zum Ende des sie betreffenden Kalenderjahres angefertigt worden seien. Gegen das Zustandekommen der vorgetragenen Vereinbarung über eine entgeltliche Nutzungsüberlassung und gegen eine entgeltliche tatsächliche Überlassung spreche auch der Inhalt der Steuererklärungen der Eheleute, in denen entsprechende Einnahmen, Ausgaben, Umsätze und Vorsteuern nicht erklärt worden seien.

Hinzu komme, daß die behauptete mündliche Umwandlung der sofort fälligen Restkaufpreisforderung in ein mit 5 v.H. verzinsliches Darlehen nicht bewiesen worden sei. Dagegen spreche die Abrechnung für 1995, in der zwar die Jahreszinsen, aber nicht die angeblich zu zahlende Nutzungsentschädigung von 600 000 DM (monatlich 50 000 DM), statt dessen aber Mieterträge, Zinsen, Tilgungen und Werbungskosten enthalten seien. In der Abrechnung für 1994 sei statt der für Dezember geschuldeten Nutzungsentschädigung von 50 000 DM ein nicht nachzuvollziehender Posten von 563 437,98 DM, der als "Verrechnung Darlehen" bezeichnet worden sei, enthalten. Der Zeitpunkt der Anfertigung der vorgelegten Abrechnungen sei zudem ungewiß.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) und in dem Beschluß des BFH vom 22. August 1994 V B 179/93 (BFH/NV 1995, 552), nach denen im Umsatzsteuerrecht andere Maßstäbe als im Ertragsteuerrecht anwendbar seien.

Außerdem sei die Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 FGO), weil es angebotene Beweise nicht erhoben habe. Das Gericht habe das Schreiben an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 26. Februar 1996 mit Anlagen (Abrechnungen 1994 und 1995 über die Zahlung und Verrechnung des Nutzungsentgelts) inhaltlich ignoriert.

Es habe die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung entweder nicht beachtet oder es habe nicht verstanden, daß das monatliche Nutzungsentgelt von 50 000 DM auf die 13 vom Kläger an seine Ehefrau hälftig überlassenen Objekte aufgeteilt und daß ungerade Beträge durch Kürzung der Erträge um anteilige noch bestehende Kosten erklärbar seien. Dem FG hätte sich aufdrängen müssen, Unterlagen aus der Buchführung anzufordern oder die Steuerberaterin als Zeugin zu vernehmen oder ein kriminaltechnisches Gutachten über das Alter der Abrechnungen in Auftrag zu geben.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 und in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 552 zuzulassen.

Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung einer Divergenz erfüllt werden müssen. Der Kläger bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH so genau, daß eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Hinzu kommt, daß eine Abweichung der Vorentscheidung von den bezeichneten Entscheidungen nicht vorliegt. Das FG hat bei seiner Beweiswürdigung weder auf die im Ertragsteuerrecht gestellten Anforderungen abgestellt noch besondere Anforderungen an den Nachweis von Vereinbarungen zwischen Ehegatten verlangt.

2. Auch soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, hat er keinen Erfolg. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt und geht außerdem von Voraussetzungen aus, die nicht gegeben sind.

a) Die ausdrücklich und sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe es unterlassen, den Akteninhalt vollständig auszuwerten und Beweise zu erheben und habe dadurch Verfahrensrecht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach der zuletzt bezeichneten Vorschrift in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen seien, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben habe, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Die Rüge, das FG habe ausdrücklich oder sinngemäß angebotene Beweise nicht erhoben (§ 96 Abs. 1 FGO), genügt nicht den Anforderungen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, m.w.N.), weil der Kläger nicht bezeichnet, welche Beweisthemen und Beweismittel das FG zusätzlich hätte aufgreifen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ergeben hätten und wie sich die Beweiserhebung auf die Entscheidung im Streitfall ausgewirkt hätte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).

Die Beschwerdeschrift enthält dazu nur ungenügende Angaben. Der Kläger gibt nicht an, welche Buchführungsunterlagen vorhanden sind, die dem FG die Überzeugung von der Vereinbarung und Durchführung einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung hätten verschaffen können. Er legt auch nicht dar, durch welche Aussagen seine Steuerberaterin als Zeugin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Schließlich nennt er nicht den Zeitpunkt für die Anfertigung der Abrechnungen, die durch kriminaltechnisches Gutachten hätten bewiesen werden sollen.

Soweit der Kläger rügt, das FG habe sich nicht mit den Abrechnungen auseinandergesetzt, die dem Schreiben an das FA nach dem Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung beigefügt worden waren, ist seine Rüge --die Zulässigkeit unterstellt-- unbegründet. Das FG hat den Inhalt dieser Abrechnungen im einzelnen gewürdigt. Es ist aber zu anderen (und in dem angestrebten Revisionsverfahren unangreifbaren, weil möglichen) Schlußfolgerungen gekommen. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des FG begründen keinen Verfahrensfehler. Mit dem Vorbringen, das FG habe das Beweisergebnis unzutreffend bewertet, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Verstoß gegen sachliches Recht behauptet (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 18. Juni 1998 XI B 88/97, BFH/NV 1999, 57).

b) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift und nach Ablauf der Beschwerdefrist in dem Schriftsatz vom 1. Januar 1999 neue Tatsachen vorbringt, dürfen diese im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision --ebenso wie im Revisionsverfahren-- nicht beachtet werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 58).

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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