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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: V B 147/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 132 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 29. Januar 1997 XI B 199/96, BFH/NV 1997, 517, und vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die Beschwerde unwirksam.
Ende der Entscheidung
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