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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: V B 147/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) als technischer Betriebsleiter im Bereich Computersteuerungen nichtselbständig tätig. Er meldete am 1. Mai 1995 ein Gewerbe an, das Multimedia-Dienste, EDV-Dienste aller Art, Hard- und Softwareentwicklung sowie den Handel mit Hard- und Software zum Gegenstand hatte. Umsätze tätigte er in den Streitjahren nicht. Er gab an, er habe in den Streitjahren Software entwickelt.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Zeitschriften, aus pauschalen Fahrtkosten mit dem eigenen PKW sowie aus Telefon- und Onlinekosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zu.

Der Kläger beendete im Laufe des Jahres 1997 seine nichtselbständige Tätigkeit und erweiterte zum 1. Mai 1997 den Gegenstand seiner Betätigung um Internet-Dienste und Kurierfahrten. Er führte im Rahmen seiner Tätigkeit im Jahr 1997 Umsätze in Höhe von 14 000 DM aus. Die Eingangsumsätze änderten sich gleichfalls; der Kläger tätigte im Jahr 1997 erstmals Aufwendungen für Wareneinkauf und Werbekosten sowie deutlich erhöhte Aufwendungen für Onlinedienste.

Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der Kläger sei in den Streitjahren noch nicht Unternehmer gewesen, weil er trotz Aufforderung keine Unterlagen über Werbemaßnahmen in den Streitjahren vorgelegt habe und die Einsicht in Unterlagen, mit denen festgestellt werden könne, seit wann an welchen Programmen gearbeitet worden sei (sog. "Programmlistings"), verweigert habe; es hob deshalb die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre auf.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es vertrat die Auffassung, der Kläger sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Streitjahren noch kein Unternehmer gewesen, weil die Erklärung des Klägers, er habe bereits in den Streitjahren die Absicht gehabt, steuerpflichtige Umsätze auszuführen, nicht anhand objektiver Umstände belegbar sei. Die Einsichtnahme in "Programmlistings", anhand derer festgestellt werden könne, seit wann der Kläger an welchem Projekt gearbeitet habe, habe der Kläger verweigert. Auch die vom Kläger auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Unterlagen enthielten keine objektiven Anhaltspunkte für eine Absicht, Umsätze auszuführen, zumal in den Streitjahren Werbemaßnahmen des Klägers nicht erkennbar seien, der Kläger keine potentiellen Kunden benannt habe und keinen Schriftverkehr mit potentiellen Kunden vorgelegt habe. Überdies bestünden die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus typischen Kosten der privaten Lebensführung, während typische Kosten der angemeldeten Tätigkeit (z.B. Wareneinkauf, Werbe- oder Reisekosten) nicht geltend gemacht worden seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision zur "Fortbildung des Rechts" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt. Das FG sei von der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH abgewichen. Danach sei es unerheblich, ob der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit realisiert habe oder nicht. Es komme ausschließlich auf die Absicht des Unternehmers an, Umsätze zu erzielen, auch wenn nicht in eine werbende Phase eingetreten werde. Das FG habe die Umstände des Einzelfalls insoweit nicht ausreichend und richtig gewürdigt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Für die Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts" (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Kläger darlegen, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2003 V B 75/02, BFH/NV 2003, 1590; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).

Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, das FG sei von der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH abgewichen. Im Übrigen fehlt es an einer revisiblen Rechtsfrage, wenn --wie hier-- die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303; vom 29. November 2002 V B 148/02, BFH/NV 2003, 351).

b) Soweit der Kläger unter der Bezeichnung "Fortbildung des Rechts" begehrt, die Revision zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, erfordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Darstellung der Unterschiede in der Rechtsprechung oder einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH oder des EuGH, d.h. eine Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenzentscheidungen so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 V B 83/02, BFH/NV 2004, 676; vom 21. Mai 2004 V B 212/03, BFH/NV 2004, 1368, m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt zwar vor, nach der "ständigen Rechtsprechung" des BFH und EuGH sei unerheblich, ob der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit realisiert habe oder nicht, es komme ausschließlich auf die Absicht des Unternehmers an, Umsätze zu erzielen, auch wenn nicht in eine werbende Phase eingetreten werde; er hat aber diesen Rechtssätzen keine abweichenden Rechtssätze des FG derart gegenübergestellt, dass eine Abweichung hiervon erkennbar wäre. Vielmehr ist das FG erkennbar von denselben Rechtssätzen wie der Kläger ausgegangen, hat aber --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH und des EuGH-- verlangt, dass die Erklärung, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, durch objektive Anhaltspunkte belegt wird; die Absicht, mit den Leistungsbezügen entgeltliche Leistungen auszuführen, muss so konkret sein, dass sie objektiv nachweisbar ist (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443; EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 C-400/98 --Breitsohl--, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452, Randnr. 34, 39 f.). Ausgehend davon hat das FG den Sachverhalt --anders als der Kläger-- dahin gehend gewürdigt, dass eine solche durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Klägers in den Streitjahren (noch) nicht erkennbar gewesen sei.

c) Soweit der Kläger eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des FG im Einzelfall geltend macht, rügt er materiell-rechtliche Fehler und damit die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829; vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202).

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