Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: V B 147/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wurde zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zweck steuerpflichtiger Zwischenvermietung im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells gebildet. Die Eigentumswohnung wurde 1983 bezugsfertig. Für das Streitjahr 1983 gab die Klägerin im Jahr 1984 eine Umsatzsteuererklärung über "gewerbliche Vermietung" mit einem negativen Steuerbetrag von ... DM aufgrund geltend gemachter Vorsteuerbeträge ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1983 mit Bescheid vom 26. Juni 1985 unter Vorbehalt der Nachprüfung auf ./. ... DM fest. Das FA ging dabei von Informationen aus, die das für den Treuhänder zuständige FA A übermittelt hatte. Eine Reihe von vertraglichen Unterlagen war dem beklagten FA (zunächst) nicht bekannt.

Nach einer vorläufigen Prüfung des Bauherrenmodells durch die Großbetriebsprüfungsstelle A verlegte der Treuhänder seinen Sitz nach B, wodurch für die ertragsteuerrechtliche Feststellung der Einkünfte das FA B zuständig und die endgültige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Zwischenmietverhältnisses verzögert wurde. Vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 1988 erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Steuerbescheid gegen die Klägerin, der den Gesellschaftern am 23. bzw. 31. Dezember 1988 bekanntgegeben wurde. Die Steuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Zugleich wurden die Gesellschafter gebeten, den Zwischenmietvertrag vorzulegen.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend mit der Begründung, § 164 Abs. 2 AO 1977 werde mißbräuchlich angewendet; das FA habe --ohne die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung vorzunehmen-- den Bescheid nur geändert, um den Ablauf der Festsetzungsfrist zu verhindern.

Während des Einspruchsverfahrens teilte das FA B im Oktober 1991 mit, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sei nicht gerechtfertigt; das für den Bauherrn zuständige FA habe das Zwischenmietverhältnis selbst zu beurteilen. Die ertragsteuerrechtliche Prüfung ergebe keine Anhaltspunkte gegen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung. Nach Anforderung des Vertragswerks wies das FA den Einspruch zurück. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte eine rechtsmißbräuchliche Durchbrechung der Festsetzungsfrist.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91 (BFH/NV 1993, 684).

Sie macht geltend, in der Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung von Vorbehaltsfestsetzungen ohne jede Prüfung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht abgewichen werden dürfe. Ferner sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Finanzverwaltung sich des Steuerpflichtigen bedienen dürfe, damit dieser durch einen erzwungenen Rechtsbehelf eine Hemmung der Festsetzungsverjährung herbeiführe, um auf diese Weise der Finanzverwaltung die Nachholung der versäumten rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu ermöglichen.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde die formalen Anforderungen für die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen ist jedenfalls zu verneinen. Wie der Senat im Beschluß vom 20. August 1998 V B 61/98 (BFH/NV 1999, 287, m.N.) ausgeführt hat, ist es bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zulässig ist und daß eine Änderungssperre auch nicht dadurch eintritt, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gehemmt wird.

Auch die geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 684 liegt nicht vor. Das vorbezeichnete Urteil bestätigt, daß eine Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO 1977 "ohne jede sachliche Einschränkung" zulässig ist. Das Urteil erwähnt einen neu bekanntgewordenen Sachverhalt und eine geänderte rechtliche Beurteilung nur als Änderungsanlaß, aber nicht als Änderungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 287).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe der Gründe.

Ende der Entscheidung

Zurück