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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: V B 148/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung durch Änderungsbescheide vom 8. März 1999 die Umsatzsteuer für 1993 und 1994 (Streitjahre) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig, nachdem im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 8. Oktober 2001 zurückgenommen hatte.

Am 28. Januar 2002 erhob die Klägerin (erneut) Klage mit dem Antrag, die teilweise Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 vom 8. März 1999 festzustellen.

Das FG wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

2. Die Klägerin hat keinen dieser Zulassungsgründe dargelegt.

Sie wendet sich --ohne einen Zulassungsgrund zu nennen-- im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659; vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585, unter 2. a).

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