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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: V B 148/07
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 66
GKG § 66 Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 144/07 V B 145/07 V B 146/07 V B 147/07 V B 148/07

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) legte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen verschiedene Kostenrechnungen der Gerichtskasse des Finanzgerichts (FG) vom 21. Juni 2007 "Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sie aus, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.

Das FG half den Beschwerden nicht ab, weil gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz allein die Erinnerung, nicht aber die Beschwerde statthaft sei. Von einer Umdeutung sah es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06 (juris) ab. Danach könne die als Beschwerde bezeichnete Eingabe regelmäßig nicht in einen anderen Rechtsbehelf umgedeutet werden, wenn sie von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin in anderen Verfahren ausdrücklich gegen eine vom FG vorgenommene Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel gewandt habe.

Der Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich nicht geäußert.

II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil es zweckmäßig ist, über die mit den gleichen Gründen erhobenen Rechtsbehelfe einheitlich zu entscheiden.

2. Der Senat versteht die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnungen vom 21. Juni 2007 entsprechend deren ausdrücklichen Bezeichnung als "Beschwerde".

Das FG hat zu Recht eine Umdeutung der Rechtsbehelfsbegehren in eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG abgelehnt. Umdeutungen von Prozesserklärungen in einen anderen Rechtsbehelf, wenn sie --wie im Streitfall-- von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden sind, sind regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, BStBl II 1970, 813; vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 25. Februar 1999 V B 156/98, BFH/NV 1999, 1119, und vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06, juris).

3. Die Beschwerden gegen die Kostenrechnungen sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über die Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

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